Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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85. 
Die Forstlehre hat den Zweck, den Forstzögling mit den Grundbegriffen des Forst— 
und Jagdwesens, ingleichen mit den im Forstbetriebe vorkommenden Geschäften, ins- 
besondere den Forstkulturarbeiten, der Waldpflege, dem Wegebau, dem Forstschutze, 
den Schlagarbeiten und dem Holzvertriebe sowie mit dem Betriebe der Jagd und 
Fischerei und mit dem Jagdschutze bekannt zu machen und ihm hierdurch diejenigen 
Fertigkeiten und Vorkenntnisse beizubringen, welche als Grundlage der theoretischen 
Ausbildung und wissenschaftlicher Studien notwendig sind; auch soll dem Forst- 
zöglinge Gelegenheit gegeben werden, sich Einblick in den Betrieb der Landwirt- 
schaft zu verschaffen. 
Daneben soll sich der Forstzögling während seiner Lehrzeit an die mit dem 
forstlichen Berufe verbundenen körperlichen Anstrengungen und an Gehorsam, Ord- 
nung, Pünktlichkeit und Fleiß gewöhnen. 
66. 
Der Forstrevierverwalter hat die Verpflichtung, seinen Zögling dem in § 5 
ausgesprochenen Zwecke der Forstlehre gemäß systematisch und fortlaufend haupt- 
sächlich durch Belehrung im Walde zu unterweisen und zu beschäftigen, insbeson- 
dere zu den regelmäßigen Waldgeschäften und zu den Bureauarbeiten zuzuziehen, 
ihm auch einige Anleitung zu Messungs= und Nivellierungsarbeiten sowie zum 
Kartenzeichnen zu geben. 
Der Ausbildung des Zöglings in schriftlichen und rechnerischen Arbeiten ist 
besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden; auch ist stets darauf zu achten, daß die 
Bureauarbeiten nicht blos pünktlich, sondern auch mit Sorgfalt und in sauberer 
Form erledigt werden. 
Ülber seine Beschäftigung hat der Forstzögling ein Tagebuch zu führen, welches 
mindestens allmonatlich von dem Lehrherrn einzusehen und mit etwaigen Bemerkungen 
zu versehen ist. · 
Dem Forstinspektor liegt die regelmäßige Beaufsichtigung des Lehrdienstes ob. 
81. 
Läßt ein Forstzögling es in seinem Verhalten an Interesse, Fleiß, Ordnungs- 
liebe und Pünktlichkeit sowie an Gehorsam gegen seinen Lehrherrn oder die mit der 
—*e
	        
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