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schaften des Körpers oder Geistes, die einen Mangel an Anlage für den forst-
lichen Beruf erkennen lassen, oder macht er sich unsittlicher Führung schuldig, so
hat der Lehrherr hierüber durch Vermittlung der Forstinspektion Bericht an das
Finanzdepartement zu erstatten, welches nach Befinden die Entlassung des Forst-
zöglings aus der Forstlehre anordnet.
88.
Nach beendigter Lehrzeit hat der Lehrherr ein Zeugnis über die Beschäftigung
des Zöglings (8 5) und über dessen Anstelligkeit zum forstlichen Berufe, sowie über
sein sittliches Verhalten und seinen Fleiß auszustellen; eine Abschrift des Lehr—
zeugnisses ist durch Vermittlung der Forstinspektion an das Finanzdepartement ein-
zusenden.
b) Wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung.
§ 9.
An die Forstlehre schließt sich ein mindestens dreijähriges Studium der Forst-
wissenschaft mit ihren Grund= und Hülfswissenschaften an.
Von dieser Studienzeit sind wenigstens zwei Halbjahre dem Studium der
Naturwissenschaften, der Volkswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft und Rechtskunde
mit Bezug auf das Forstwesen auf einer deutschen Universität und wenigstens vier
Halbjahre dem Studium auf einer der vom Finanzdepartement bekannt zu gebenden
Forstakademien, technischen Hochschulen oder Universitäten mit forstwissenschaftlichen
Einrichtungen zu widmen.
8 10.
Die erste Prüfung (wissenschaftliche Hauptprüfung) kann sowohl an der Groß-
herzoglichen Forstakademie in Eisenach nach den in § 11 flgd. für diese Prüfung ge-
troffenen Bestimmungen, als auch an den vom Finanzdepartement bekanntgegebenen
Forstakademien, technischen Hochschulen und Universitäten nach den für die erste
Prüfung der Forstdienstanwärter des betreffenden Bundesstaates bestehenden Vor-
schriften erfolgen.
Die Prüfungszeugnisse sind bei der Meldung für den Vorbereitungsdienst dem
Finanzdepartement vorzulegen.