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Die Prüfungsergebnisse werden hierbei durch die Zensurgrade
I vorzüglich,
II gut,
III genügend,
IV ungenügend
oder durch Verbindung zweier nächstliegender Grade ausgedrückt.
Wer in der Gesamtzensur nicht mindestens den III. Grad erreicht, hat die Prü-
fung nicht bestanden und darf sich erst nach weiterer wissenschaftlicher Vorbereitung
von mindestens einjähriger Dauer nochmals zur Prüfung melden. Wer auch die
wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von dem Vorbereitungsdienste für den staat-
lichen Forstdienst im Großherzogtum ausgeschlossen.
Das Zeugnis ist dem Prüfling durch den Direktor zu behändigen; eine Ab-
schrift des Zeugnisses ist an das Finanzdepartement einzusenden.
III. Vorbereitungsdienst.
8 14.
Ein Forstdienstanwärter, der die wissenschaftliche Hauptprüfung (8 10) be-
standen hat, erlangt damit die Befähigung, als Forstreferendar in den Vorbereitungs-
dienst ausgenommen zu werden.
Die Aufnahme des Forstreferendars in den Vorbereitungsdienst und dessen
Verpflichtung auf den Diensteid (§ 6 des Staatsbeamtengesetzes vom 21. Juni
1909) verfügt das Finanzdepartement.
15.
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes, der mit der eidlichen Verpflichtung des
Forstreferendars beginnt, beträgt mit Einschluß des Zeitraums, während dessen der
Forstreferendar seiner Militärdienstpflicht als Einjährig-Freiwilliger genügt oder in
Gemäßheit der Bestimmung in § 18 beurlaubt ist, mindestens vier Jahre.
Die Zeit, während welcher der Forstreferendar infolge von Krankheit, von Ein-
ziehung zu militärischen Dienstleistungen, von Beurlaubung aus anderen als den
in § 18 gedachten Anlässen oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungsdienst
entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in An-