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rechnung zu bringen, soweit diese Zeit während eines Jahres die Dauer von acht
Wochen nicht übersteigt.
8 16.
Der Vorbereitungsdienst wird gemäß den vom Finanzdepartement zu erteilen—
den Anordnungen durch diejenigen Forstverwaltungsstellen (Forstrevierverwaltung,
Forstinspektion, Forsttaxationskommission) geleitet und beaufsichtigt, denen der Forst-
referendar zur Beschäftigung zugewiesen wird; soweit hierbei Forstrevierverwaltungen
in Frage kommen, steht die obere Aufsichtführung der vorgesetzten Forstinspektion zu.
Die Vorgesetzten der Forstreferendare haben deren Ausbildung und Schulung
allenthalben sachgemäß zu fördern, zu diesem Behuf insbesondere ihnen die vor-
handenen Akten und amtlichen Drucksachen zugänglich und sie auf alle sonst vor-
handenen Hülfsmittel der Ausbildung aufmerksam zu machen, den schriftlichen und
rechnerischen Arbeiten ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und die Zuteilung
der Arbeiten so einzurichten, daß in allen Zweigen des praktischen Forstdienstes eine
gründliche Durchbildung erzielt wird.
Bei Beendigung der Beschäftigung haben die mit der praktischen Ausbildung
des Forstreferendars betraut gewesenen Forstbehörden, die Forstrevierverwaltungen
durch Vermittlung der vorgesetzten Forstinspektion, ein Zeugnis über das dienstliche
und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des Forstreferendars, seinen
Fleiß und die bewiesene Brauchbarkeit, sowie über die hervorgetretenen Mängel dem
Finanzdepartement einzusenden.
§ 7.
Während des Vorbereitungsdienstes hat sich der Forstreferendar behufs Er-
langung der für eine selbständige forstliche Berufstätigkeit notwendigen Kenntnisse
und praktischen Gewandtheit neben fortgesetzter Beschäftigung mit der Forstwissenschaft
und deren Hülfsfächern in allen Zweigen des Forstverwaltungsdienstes praktisch aus-
zubilden und mit allen auf das Forst= und Jagdwesen sowie auf die allgemeine
Staatsverwaltung und das Gemeindewesen Bezug habenden gesetzlichen und Aus-
führungsvorschriften vertraut zu machen.
Daneben bleibt vorbehalten, von Zeit zu Zeit schriftliche Ausarbeitungen über
bestimmte Aufgaben anfertigen zu lassen.
Der Forstreferendar hat ein Tagebuch zu führen, in welchem eine Übersicht
seiner Tätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedentenderen Geschäfte sowie der