Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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rechnung zu bringen, soweit diese Zeit während eines Jahres die Dauer von acht 
Wochen nicht übersteigt. 
8 16. 
Der Vorbereitungsdienst wird gemäß den vom Finanzdepartement zu erteilen— 
den Anordnungen durch diejenigen Forstverwaltungsstellen (Forstrevierverwaltung, 
Forstinspektion, Forsttaxationskommission) geleitet und beaufsichtigt, denen der Forst- 
referendar zur Beschäftigung zugewiesen wird; soweit hierbei Forstrevierverwaltungen 
in Frage kommen, steht die obere Aufsichtführung der vorgesetzten Forstinspektion zu. 
Die Vorgesetzten der Forstreferendare haben deren Ausbildung und Schulung 
allenthalben sachgemäß zu fördern, zu diesem Behuf insbesondere ihnen die vor- 
handenen Akten und amtlichen Drucksachen zugänglich und sie auf alle sonst vor- 
handenen Hülfsmittel der Ausbildung aufmerksam zu machen, den schriftlichen und 
rechnerischen Arbeiten ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und die Zuteilung 
der Arbeiten so einzurichten, daß in allen Zweigen des praktischen Forstdienstes eine 
gründliche Durchbildung erzielt wird. 
Bei Beendigung der Beschäftigung haben die mit der praktischen Ausbildung 
des Forstreferendars betraut gewesenen Forstbehörden, die Forstrevierverwaltungen 
durch Vermittlung der vorgesetzten Forstinspektion, ein Zeugnis über das dienstliche 
und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des Forstreferendars, seinen 
Fleiß und die bewiesene Brauchbarkeit, sowie über die hervorgetretenen Mängel dem 
Finanzdepartement einzusenden. 
§ 7. 
Während des Vorbereitungsdienstes hat sich der Forstreferendar behufs Er- 
langung der für eine selbständige forstliche Berufstätigkeit notwendigen Kenntnisse 
und praktischen Gewandtheit neben fortgesetzter Beschäftigung mit der Forstwissenschaft 
und deren Hülfsfächern in allen Zweigen des Forstverwaltungsdienstes praktisch aus- 
zubilden und mit allen auf das Forst= und Jagdwesen sowie auf die allgemeine 
Staatsverwaltung und das Gemeindewesen Bezug habenden gesetzlichen und Aus- 
führungsvorschriften vertraut zu machen. 
Daneben bleibt vorbehalten, von Zeit zu Zeit schriftliche Ausarbeitungen über 
bestimmte Aufgaben anfertigen zu lassen. 
Der Forstreferendar hat ein Tagebuch zu führen, in welchem eine Übersicht 
seiner Tätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedentenderen Geschäfte sowie der
	        
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