Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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wesentlichen Ergebnisse seiner Studien, Beobachtungen und Erfahrungen zu geben 
ist. Das Tagebuch ist allmonatlich der mit der Leitung des Vorbereitungsdienstes 
betrauten Stelle zur Einsichtnahme vorzulegen und von dieser mit entsprechendem 
Vermerke zu versehen. 
Alle ihm von seinem Vorgesetzten übertragenen Geschäfte hat der Forstreferendar 
den erteilten Anweisungen gemäß pünktlich und gewissenhaft zu erledigen. Inner- 
halb wie außerhalb des Dienstes hat er sich eines solchen Verhaltens zu befleißigen, 
daß das Ansehen, das Vertrauen und die Achtung, welche seine dienstliche Stellung 
erfordert, überall gewahrt bleibt. 
8 18. 
Zum Zuwecke seiner weiteren Ausbildung kann dem Forstreferendar durch das 
Finanzdepartement der weitere Besuch einer Universität gestattet werden. Auch kann, 
falls es in der inländischen Staatsforstverwaltung an geeigneter Gelegenheit zur Be- 
schäftigung mangeln sollte, mit Genehmigung des Finanzdepartements ein Teil des 
Vorbereitungsdienstes in auswärtigem Forstverwaltungsdienste bestanden oder Be- 
schäftigung in sonstiger die forstliche Ausbildung fördernder Tätigkeit, z. B. als Land- 
messer oder in größeren Holzgeschäften, gesucht werden. 
IV. Anstellungsprüfung. 
§ 19. 
Das Gesuch um Zulassung zur Anstellungsprüfung ist durch Vermittlung der 
zuständigen Forstinspektion bei dem Finanzdepartement schriftlich anzubringen; dabei 
ist nachzuweisen, daß der Forstreferendar seiner Militärpflicht genügt habe oder vom 
Militärdienste ganz oder teilweise befreit sei. 
Dem Gesuche sind das Tagebuch sowie die während des Vorbereitungsdienstes 
gefertigten Ausarbeitungen, Zeichnungen u. dergl. (§ 17) beizufügen. 
Ist der Forstreferendar während des Vorbereitungsdienstes in Gemäßheit der 
Bestimmungen in § 18 beurlaubt gewesen, so ist durch gehörige Zeugnisse die forst- 
dienstliche Beschäftigung während der Urlaubszeit nachzuweisen. 
Der Anspruch auf Zulassung zur Prüfung erlischt, wenn sich der Forstrefe- 
rendar nicht binnen längstens sechs Jahren nach dem Bestehen der wissenschaftlichen 
Prüfung (88 10 bis 13) meldet.
	        
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