320
wesentlichen Ergebnisse seiner Studien, Beobachtungen und Erfahrungen zu geben
ist. Das Tagebuch ist allmonatlich der mit der Leitung des Vorbereitungsdienstes
betrauten Stelle zur Einsichtnahme vorzulegen und von dieser mit entsprechendem
Vermerke zu versehen.
Alle ihm von seinem Vorgesetzten übertragenen Geschäfte hat der Forstreferendar
den erteilten Anweisungen gemäß pünktlich und gewissenhaft zu erledigen. Inner-
halb wie außerhalb des Dienstes hat er sich eines solchen Verhaltens zu befleißigen,
daß das Ansehen, das Vertrauen und die Achtung, welche seine dienstliche Stellung
erfordert, überall gewahrt bleibt.
8 18.
Zum Zuwecke seiner weiteren Ausbildung kann dem Forstreferendar durch das
Finanzdepartement der weitere Besuch einer Universität gestattet werden. Auch kann,
falls es in der inländischen Staatsforstverwaltung an geeigneter Gelegenheit zur Be-
schäftigung mangeln sollte, mit Genehmigung des Finanzdepartements ein Teil des
Vorbereitungsdienstes in auswärtigem Forstverwaltungsdienste bestanden oder Be-
schäftigung in sonstiger die forstliche Ausbildung fördernder Tätigkeit, z. B. als Land-
messer oder in größeren Holzgeschäften, gesucht werden.
IV. Anstellungsprüfung.
§ 19.
Das Gesuch um Zulassung zur Anstellungsprüfung ist durch Vermittlung der
zuständigen Forstinspektion bei dem Finanzdepartement schriftlich anzubringen; dabei
ist nachzuweisen, daß der Forstreferendar seiner Militärpflicht genügt habe oder vom
Militärdienste ganz oder teilweise befreit sei.
Dem Gesuche sind das Tagebuch sowie die während des Vorbereitungsdienstes
gefertigten Ausarbeitungen, Zeichnungen u. dergl. (§ 17) beizufügen.
Ist der Forstreferendar während des Vorbereitungsdienstes in Gemäßheit der
Bestimmungen in § 18 beurlaubt gewesen, so ist durch gehörige Zeugnisse die forst-
dienstliche Beschäftigung während der Urlaubszeit nachzuweisen.
Der Anspruch auf Zulassung zur Prüfung erlischt, wenn sich der Forstrefe-
rendar nicht binnen längstens sechs Jahren nach dem Bestehen der wissenschaftlichen
Prüfung (88 10 bis 13) meldet.