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8 20.
Wenn der Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet ist und der Forst—
referendar auf Grund der beigebrachten Zeugnisse (§§ 16 und 19) für die Ab-
legung genügend vorbereitet erscheint, wird seitens des Finanzdepartements die Zu-
lassung zur Prüfung durch Erteilung des Auftrags zur Vornahme der Prüfung
an den Vorsitzenden der Prüfungskommission (§ 21) verfügt.
8 21.
Die Prüfungskommission besteht außer dem vom Finanzdepartement abzuord—
nenden Regierungskommissar aus dem Direktor der Großherzoglichen Forstakademie
als Vorsitzendem und zwei von dem Finanzdepartement von Fall zu Fall auf Vor-
schlag des Vorsitzenden zu ernennenden Großberzoglichen Forstbeamten.
Die Schriftführung bei der Prüfung wird nach Bestimmung des Vorsitzenden
besorgt.
8 22.
Die Prüfung, die teils schriftlich teils mündlich ist, soll einen wesentlich prak-
tischen Charakter an sich tragen. Sie soll feststellen, inwieweit der Forstreferendar
die Befähigung zur selbständigen Verwaltung eines Forstreviers erlangt hat; sie hat
sich demgemäß auf das ganze Gebiet der Forstwissenschaft und Forstbewirtschaftung
mit besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Aufgaben des Revierverwaltungs-
dienstes zu erstrecken; insbesondere ist die Bekanntschaft mit den allgemeinen und be-
sonderen forstlichen Verhältnissen des Großherzogtums, mit den auf das Forst= und
Jagdwesen sowie auf die allgemeine Staatsverwaltung und das Gemeindewesen be-
züglichen Reichs= und Landesgesetzen, desgleichen mit den Vorschriften über die forst-
liche Geschäftsverwaltung zu erforschen.
§ 23.
Die Prüfung beginnt mit einer schriftlichen Ausarbeitung über eine von dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Genehmigung des Finanzdepartements zu
erteilende forstwissenschaftliche oder forstwirtschaftliche Aufgabe.
Die Arbeit ist binnen einer von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu
bestimmenden Frist abzuliefern.
Der Forstreferendar darf bei Anfertigung der Prüfungsarbeit alle Hülfsmittel,
welche ihm die Literatur bietet, benutzen; er hat aber die benutzten Schriften an-
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