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Regierungshlatt
für das
Grohßherzogtum Sachsen.
Nummer 42. Weimar. 17. November 1910.
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. die Erhebung der Ergänzungssteuer, Seite 325. — Ministerialbekannt-
machung über das Ergebnis der Wahlen zur zehnten ordentlichen Landessynode, Seite 327. — Mini-
sterialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exequatur an den Brasilianischen Generalkonsul Herrn Sully
d de Sonza in Hamburg, Seite 330. — Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung der Rechts-
b higkeit an den lanutschaftichen Verein in Großromstedt, Seite 330. — Ministerialbekanntmachung,
etr. Einziehung von Diphtherie-Serum, Seite 331. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt
und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 331.
Ministerialverordnung,
betreffend die Erhebung der Ergänzungssteuer.
Vom 24. Oktober 1910.
[I116|] Auf Grund des § 49 des Ergänzungssteuergesetzes vom 30. März 1910
verordnen wir, was folgt:
1.
Dem Steuereinnehmer liegt auch die Erhebung der Ergänzungssteuer ob
(vergl. § 1 und 9 der Steuererhebungsverordnung vom 12. Februar 1901). Sie
erfolgt zu gleichen Terminen und gleichzeitig mit der Erhebung der Einkommen-
steuer nach Maßgabe des § 38 des Ergänzungssteuergesetzes vom 30. März 1910
und des Art. 21 der Anweisung dazu vom 1. Juli 1910 unter entsprechender An-
wendung des § 11 der Steuererhebungsverordnung vom 12. Februar 1901.
8 2.
Der Steuereinnehmer hat in gleicher Weise wie in Einkommensteuersachen die
Vorbereitung der Ab= und Zugangslisten und die Begutachtung der bei ihm an-
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