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8 2.
Die Volkszählung erfolgt gemeindeweise von Haus zu Haus und von Haus-
haltung zu Haushaltung durch namentliche Aufzeichnung der im § 1 bezeichneten
Personen in Volkszählungslisten bei derjenigen Haushaltung, in welcher sie über—
nachtet haben. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirtschaft-
lichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleich-
geachtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaben
und eine eigene Hauswirtschaft führen.
Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen
und zu verzeichnen die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten,
in einem Arresthause oder in einem Lazarett befindlichen Militärpersonen, die
Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die in einer Anstalt
(Kranken-, Straf= usw.#Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung und Fahrgäste
eines Schiffes usw.
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben,
werden bei derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am 1. Dezember zuerst
ankommen.
83.
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen gewonnenen
Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu amtlichen
statistischen Arbeiten, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden.
8 4.
Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehbrden ob.
Für die Volkszählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zählbezirke
einzuteilen, deren Größe so zu bemessen ist, daß die Zähler ihre Obliegenheiten
innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit erfüllen können. Regelmäßig
soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen umfassen.
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem Ge—
meindebezirke verschiedene Orte, so bildet mindestens jeder Ort einen Zählbezirk.
Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler, nötigenfalls auch ein Stellvertreter zu be—
stellen, dem die Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Volkszählungs-
listen obliegt.