Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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5. 
Für die ordnungsmäßige Ausführung des Zählgeschäfts innerhalb des Ge- 
meindebezirks sind die Gemeindevorstände verantwortlich. In größeren Gemeinden 
können sie die ihnen obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdauernden Verantwortlich- 
keit besonderen Volkszählungskommissionen übertragen. Diese Kommissionen sind 
vom Gemeindevorstande zusammenzusetzen aus mindestens je einem Mitgliede des 
Gemeindevorstandes und Gemeinderats und aus Privatpersonen, die sich nach ihren 
persönlichen Kenntnissen und nach ihrer Stellung zu diesem Ehrenamte besonders 
eignen. — Die Bildung der Volkszählungskommissionen muß spätestens bis zum 
15. November vollendet sein. 
86. 
In den Volkszählungslisten müssen für jede anwesende Person folgende Fragen 
beantwortet werden: 
1. Vor= und Familienname, 
Stellung im Haushalte, 
Geschlecht, 
Familienstand, 
Geburtstag und Geburtsjahr, 
Hauptberuf (Haupterwerb) und Stellung im Hauptberufe, 
ob im aktiven Dienste des deutschen Heeres oder der deutschen Marine 
stehend, 
Religionsbekenntnis (Konfession), 
Staatsangehörigkeit (ob reichsangehörig oder welchem fremden Staat an- 
gehörig). 
* S PS 
§ 7. 
Bei der Volkszählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung: 
die Volkszählungsliste, 
die Kontrolliste, 
die Anweisung für die Zähler, 
die Ortsbevölkerungsliste. 
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen nebst Abdrücken dieser Be- 
kanntmachung in der ersten Hälfte des Monats November durch das Statistische 
60“
	        
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