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5.
Für die ordnungsmäßige Ausführung des Zählgeschäfts innerhalb des Ge-
meindebezirks sind die Gemeindevorstände verantwortlich. In größeren Gemeinden
können sie die ihnen obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdauernden Verantwortlich-
keit besonderen Volkszählungskommissionen übertragen. Diese Kommissionen sind
vom Gemeindevorstande zusammenzusetzen aus mindestens je einem Mitgliede des
Gemeindevorstandes und Gemeinderats und aus Privatpersonen, die sich nach ihren
persönlichen Kenntnissen und nach ihrer Stellung zu diesem Ehrenamte besonders
eignen. — Die Bildung der Volkszählungskommissionen muß spätestens bis zum
15. November vollendet sein.
86.
In den Volkszählungslisten müssen für jede anwesende Person folgende Fragen
beantwortet werden:
1. Vor= und Familienname,
Stellung im Haushalte,
Geschlecht,
Familienstand,
Geburtstag und Geburtsjahr,
Hauptberuf (Haupterwerb) und Stellung im Hauptberufe,
ob im aktiven Dienste des deutschen Heeres oder der deutschen Marine
stehend,
Religionsbekenntnis (Konfession),
Staatsangehörigkeit (ob reichsangehörig oder welchem fremden Staat an-
gehörig).
* S PS
§ 7.
Bei der Volkszählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung:
die Volkszählungsliste,
die Kontrolliste,
die Anweisung für die Zähler,
die Ortsbevölkerungsliste.
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen nebst Abdrücken dieser Be-
kanntmachung in der ersten Hälfte des Monats November durch das Statistische
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