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Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar unmittelbar in der erforder—
lichen Anzahl zugehen. Sobald dies geschehen sein wird, haben die Gemeindevor-
stände unverzüglich zu prüfen, ob die Zahl der gelieferten Drucksachen jeder Art
dem mutmaßlichen Bedarf entspricht, und, wenn dies nicht der Fall sein sollte,
beim Statistischen Bureau Ergänzung der Sendung zu beantragen.
8 8.
Die Gemeindevorstände resp. die Volkszählungskommissionen haben rechtzeitig
dafür zu sorgen,
1. daß die Zählbezirke festgestellt werden,
2. daß als Zähler möglichst solche Personen, die dieses Amt freiwillig und
unentgeltlich übernehmen, in der nötigen Anzahl in Pflicht genommen,
gründlich unterwiesen und mit der erforderlichen Anzahl von Volkszählungs-
listen, je 2 Kontrollisten und je einer Anweisung für die Zähler versehen
werden,
3. daß durch die Zähler während der Tage vom 26. bis 29. November in
jede Haushaltung (Anstalt) eine bereits mit der erforderlichen Ortsbezeich-
nung und mit laufender Nummer versehene Volkszählungsliste abgegeben
wird.
§ 9.
Die Volkszählungslisten sind bis zum Mittag des 1. Dezember durch
die Haushaltungsvorstände, Vorsteher der Anstalten usw. (siehe § 2) oder geeignete
Vertreter auszufüllen. Wo dies nicht geschehen ist, haben die Zähler auf Grund
von Erkundigungen, die an Ort und Stelle einzuziehen sind, die Ausfüllung zu
übernehmen.
Die auf der Volkszählungsliste abgedruckten Anleitungen, Erläuterungen und
Beispiele sind vor der Ausfüllung aufmerksam zu lesen und sorgfältig zu beachten.
8 10.
Die Wiedereinsammlung der Volkszählungslisten hat der Zähler am 1. De-
zember nach 12 Uhr mittags zu beginnen und bis zum Abend des 5. Dezember
zu beenden.