Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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einer bestimmten Tatsache, z. B. nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eines Minderjäh— 
rigen (zu dessen Gunsten die Einlage gemacht wird) erfolgen soll, werden „gesperrte Schuld- 
bücher“ ausgegeben, welche sowohl auf dem Umschlage, wie auf dem ersten Blatt als 
solche augenfällig kenntlich gemacht werden. 
Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher 
geleistet, als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Tatsache eingetreten 
bezgl. der Eintritt dieser Tatsache unmöglich geworden ist. 
Sollten die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies 
ausdrücklich vorbehalten werden. 
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheiratung oder bei einem Manne bis zum 
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, 
ohne zu heiraten, das vierzigste, der Mann, ohne in das aktive Heer oder die aktive Ma- 
rine eingetreten zu sein, das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des 
Schuldbuchs genau zu vermerken. Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag des- 
jenigen, auf dessen Namen das Schuldbuch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden. 
Der Verwaltungsausschuß kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, 
mit welchem die Sperrung aufhört, beschließen, wenn derjenige auf dessen Namen das Schuld- 
buch lautet, auswandern will, oder sich in dringender Not befindet. 
Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen Reiche wohnenden Dritten ge- 
macht, so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen etwaigen Einwendungen, an wel- 
che jedoch der Verwaltungsausschuß in keiner Weise gebunden ist, gehört werden. 
Mündelgelder-Einlagen. 
§ 11. 
Für Einlagen, welche von einem Vormunde (Beistand oder Pfleger) mit der Bestim- 
mung gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder 
des Vormundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese 
Bestimmung vom Vormunde (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten 
folgende besondere Vorschriften: 
1. Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlag und auf dem ersten Blatte, sondern 
auf allen Seiten durch Aufdruck als „Schuldbücher über Mündelgelder“ augenfällig kennt- 
lich zu machen. 
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder 
der Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse 
erteilt, oder die von ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell be- 
glaubigte Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts urkundlich nachgewiesen wird. Will der Einleger nach Erledigung der Vor- 
mundschaft über das Guthaben verfügen, so hat er eine Bescheinigung des Vormund-
	        
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