Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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schaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft beizubringen. Wenn er beabsich- 
tigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder teilweise stehen zu lassen, 
so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto auf ein ge- 
wöhnliches Sparkassebuch zu übertragen. 
Verfall der Einlagen. 
* # 12. 
Wenn auf ein Schuldbuch dreißig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die 
Sparkasse eingezahlt, noch die Einlage ganz oder teilweise zurlückgefordert wird, noch Zin- 
sen davon erhoben, noch die Zinsen im Schuldbuche zugeschrieben werden, so hat der Ver- 
waltungsausschuß eine öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und dem hie- 
sigen Lokalblatt an den Inhaber des Schuldbuchs zu erlassen, innerhalb drei Monaten die 
Einlage nebst Zinsen zurück zu ziehen. 
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt die Einlage nebst Zinsen der Sparkasse anheim 
und der Inhaber des Schuldbuchs, sowie etwaige sonstige Berechtigte verlieren ihre An- 
sprüche an dem Schuldbuche. 
Werden aber vor Ablauf der Frist Anspriüche angemeldet, so werden vor Auszahlung 
der Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuld- 
buch abgeschrieben. 
Kraftloserklärung von Schuldbüchern. 
8 13. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vermißter Schuldbücher richtet sich 
nach den einschlagenden Bestimmungen des Landesgesetzes vom 5. April 1899 zur Ausfüh- 
rung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Verwaltungsgrundsätze. 
§ 14. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, mit welchen eine Geldzahlung verbunden ist, müssen in 
ihren Geschäftsräumen in Gegenwart des Kassierers und Gegenbuchführers vorgenommen 
werden. 
Wenn ausnahmsweise ein solches Geschäft außerhalb der Geschäftsräume vorgenommen 
werden soll, so bedarf es einer schriftlichen, darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungs- 
ausschusses. 
Die Tage und Stunden, zu welchen die Sparkasse Einlagen annimmt, Zinsen bezahlt 
oder annimmt, oder auf Einlagen Rückzahlungen leistet, werden vom Verwaltungsaus- 
schusse festgesetzt und in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
	        
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