Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Dieser besteht: 
aus dem Bürgermeister als Vorstand, 
dem jeweiligen Vorsitzenden des Gemeinderats und 
3. aus drei Bürgern der Gemeinde Auma, welche nicht dem Gemeinderat angehören düir- 
fen und die nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung zu Gemeinde- 
ämtern wählbar sind. 
Die unter 3 genannten Verwaltungsaus schußmitglieder werden durch den Gemeinderat 
auf drei Jahre mit Stimmenmehrheit gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Mitglied aus; 
über das erstmalige Ausscheiden entscheidet das Los. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Falls einer der nach Ziffer 3 gewählten Bürger während seiner Amtsperiode in den 
Gemeinderat gewählt werden und diese Wahl annehmen sollte, scheidet er mit dem Tage 
des Eintritts in den Gemeinderat aus dem Sparkasseausschuß aus. 
Der Gemeinderat hat alsbald für den Ausscheidenden und auf den Rest der Wahl- 
periode desselben eine Ersatzwahl vorzunehmen. 
Beim Eintritt einer ÄAnderung in der Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses 
sind die Namen der sämtlichen Mitglieder durch die Weimarische Zeitung und das hier 
erscheinende Lokalblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
Die Verwaltungsausschußmitglieder erhalten für ihre Mühewaltung eine vom Ge- 
meinderate festzusetzende Besoldung. Die Funktionen derselben werden durch eine vom Ge- 
meinderate zu genehmigende Geschäftsordnung geregelt. 
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8 18. 
Alle Darlehnsgesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche sind 
bei dem Vorstand anzubringen und liegt demselben die Prüfung der Urkunden, die Akten- 
fülhrung, die Leitung der Verwaltungsausschußfsitzungen, der Vortrag bei der Beratung, 
sowie überhaupt die Beaufsichtigung der laufenden Geschäfte ob. 
§ 19. 
Der Bürgermeister als Sparkassevorstand hat im beständigen Auftrage des Verwal- 
tungsausschusses die Zusicherungsscheine über auszuleihende Kapitalien auszustellen und 
weiter zu prüfen, ob die für die Sparkasse ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuld- 
urkunden den gesetzlichen Erfordernissen (§ 15) und den die Ausleihung von Sparkassegel- 
dern betreffenden Beschlüssen des Verwaltungsausschusses entsprechen, welchenfalls er 
einen bezgl. Vermerk unter die Urkunden zu setzen hat, auf welchen hin erst die Auszah- 
lung erfolgen darf. 
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen 
bekleidet wird, ist die Prüfung der ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden 
durch einen besonderen vom Gemeinderate zu wählenden und aus der Sparkasse für seine 
Mühewaltung zu bezahlenden juristisch gebildeten Aktor zu bewirken bezgl. zu bescheinigen.
	        
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