Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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8 W. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Verwaltungsausschusses ist die Anwesenheit von 
mindestens 3 Ausschußmitgliedern notwendig. 
Es entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Spar- 
k#ssevorstandes den Ausschlag. 
Dem Vorstande steht das Recht zu, die Sache an den Gemeinderat zur endgültigen 
Entscheidung zu verweisen. 
Betrifft eine solche Entscheidung Darlehnsgesuche, Kapital= oder Zinseneinziehung, so 
hat der Gemeinderat darüber in geheimer Sitzung zu verhandeln und zu entscheiden. 
821. 
Der Vorstand ist befugt, den Kassierer zu den Beralungen des Verwaltungsaus-- 
schusses zuzuziehen; doch steht demselben ein Stimmrecht nicht zu. 
822. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar- 
kasse auszustellen und Erklärungen über auszuleihende Kapitalien abzugeben, ist der Vor- 
stand mit den 4 Verwaltungsausschußmitglied ern befugt. 
Für Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die 
von solchen Kapitalien gezahlten Zinsen, wie über alle bei der Sparkasse gemachten Ein- 
lagen und Rücknahmen genügen die Unterschriften des Kassierers und des Gegenbuchführers. 
Für Erklärungen und Urkunden, welche zur Löschung oder Abtretung einer Hypothe- 
kenforderung dienen, oder die Freigabe eines Grundstücks aus dem Pfandverband oder eine 
Mitverpfändung bezwecken sollen, genügen die Unterschriften des Sparkassevorstandes und 
zweier Verwaltungsausschußmitglieder. 
Wird eine Beglaubigung der Unterschriften gefordert, so hat der Antragsteller die da- 
durch entstehenden Kosten zu tragen. 
823. 
Der Kassierer, sowie der Gegenbuchführer werden von dem Gemeinderate widerruflich 
gewählt, und sind in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats durch den Gemeindevorstand zu 
verpflichten. 
Der Kassierer und der Gegenbuchführer werden hinsichtlich ihrer Obliegenheiten, Ar- 
beitszeiten usv. mit vom Gemeinderate zu genehmigenden Dienstanweisungen versehen. 
Beide erhalten eine Vergütung aus der Sparkasse, die vom Gemeinderate bestimmt wird. 
Der Kassierer und der Gegenbuchführer haben vor Amtsantritt eine vom Gemeinderate 
festzusetzende Sicherheit zu bestellen. 
824. 
Die der Sparkasse gehörigen Gelder und sonstigen Werte, sowie die hinterlegten Wert- 
papiere, Urkunden und andere Pfandstücke sind in einem feuer= und diebessicheren mit dop-
	        
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