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peltem Verschlusse versehenen Geldschrank aufz ubewahren; den einen Schlüssel hat der Kas-
sierer, den anderen der Gegenbuchführer zu führen.
825.
Spätestens bis Ende April jeden Jahres ist die Sparkasserechnung über das letzte
Geschäftsjahr vom Kassierer zu fertigen, von dem Gegenbuchführer in seiner Eigenschaft als
Revisor gründlich zu prüfen und durch den Sparkassevorstand dem Gemeinderate zur Rich-
tigsprechung zu übergeben.
Derselbe kann die Rechnung einem Sachverständigen zur nochmaligen Prüfung über-
weisen.
Wie die Sparer berechtigt sind, die Ein sichtnahme ihrer eigenen bei der Sparkasse
geführten Konten zum Zwecke der Vergleichung mit den Sparbüchern zu verlangen, so sind
sie auf Anfordern gehalten, dem revidierenden Beamten die Sparbücher zur Einsichtnahme
und Vergleichung mit den Sparkassenkonten vorzulegen.
826.
Diese Satzung tritt an Stelle der bisherigen am 1. Januar 1911 in Kraft.
(130] Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 53:
S. 656. Berichtigung des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen
Reiche und Oesterreich-Ungarn.
658. Bestimmungen über die Behandlung der gestundeten Zölle und Reichs-
steuern bei Kriegsgefahr.
662. Personalveränderung bei den Stationskontrolleuren.
662. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit Quebrachoholz.
662. Desgl. mit inländischen wollenen Geweben.
662. Desgl. mit inländischen baumwollenen und leinenen Geweben.
662. Desgl. mit Erbsenmehl.
663. Aufrechterhaltung der Kürzung des allgemeinen Durchschnittsbrandes
und Ingeltunglassung vorgeschriebener Vergütungssätze.
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Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.