Zu den „gewerblichen Arbeitern“, welche für den Fall der Minder-
jährigkeit zur Führung eines Arbeitsbuchs verpflichtet sind, gehören, wie
aus der Fassung der Überschrift des Titels VII der Gewerbeordnung er-
hellt, auch die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker.
Ob die Arbeiter ausdrücklich als Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Be-
triebsbeamte, Werkmeister, Techniker oder sonstige gewerbliche Arbeiter
angenommen sind oder nur tatsächlich als solche beschäftigt werden, ob
sie von Handwerkern oder von größeren Gewerbeunternehmern ange-
nommen sind, ob sie in deren Behausung, ob sie in Werkstuben, Werk-
stätten, in Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und
bei Bauten arbeiten, ist unerheblich. «
Die Arbeiter in Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen und anderen
Bauhöfen gehören zu den gewerblichen Arbeitern und sind demnach zur
Führung eines Arbeitsbuchs verpflichtet.
II. Als gewerbliche Arbeiter im Sinne des Titels VII der Gewerbe-
ordnung sind nicht anzusehen und deshalb zur Führung eines Arbeits-
buchs nicht verpflichtet:
1. Kinder, die bei ihren Angehörigen und für diese, und zwar nicht
auf Grund eines Arbeitsvertrags, mit gewerblichen Arbeiten be-
schäftigt sind,
2. Personen, die im Gesindeverhältnisse stehen,
3. die mit gewöhnlichen, auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden
Arbeiten beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter,
4. Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften.
III. Personen, die nach der Auffassung der Behörde vermöge der
Art ihrer Beschäftigung eines Arbeitsbuchs nicht bedürfen, ist die Aus-
stellung eines solchen, wenn sie von ihnen beantragt wird, nicht zu ver-
weigern. ·
IV. Die Arbeitsbücher werden von den Gemeindevorständen als
Ortspolizeibehörden ausgestellt. Sie müssen nach Format, Papier
und Druck der von dem Reichskanzler unter dem 7. November 1900 fest-
zestellten Einrichtung entsprechen, wie solche aus den bei den Großherzog-
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Formular.