Nachweis zu fordern, daß er dem Antrage zustimmt, oder — in den
Fällen, wo die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht beschafft werden
kann, oder wo er ohne genügenden Grund und zum Nachteil des Ar-
beiters die Zustimmung verweigert, — daß die Gemeindebehörde des-
jenigen Ortes, wo der Arbeiter seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt
oder wo, in Ermangelung eines solchen innerhalb des Deutschen Reiches,
der Arbeiter seinen ersten deutschen Arbeitsort gewählt hat, die Zustimmung
ergänzt hat (§ 108).
Daß die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen sei,
wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn er körperlich oder geistig
unfähig ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbe-
kannt oder derart ist, daß ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit
ihm nicht möglich ist. Die Ergänzung der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters ist, wo sie gesetzlich begründet erscheint, schriftlich auszusprechen
und mit Unterschrift und Siegel zu versehen.
Der Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist durch
Beibringung seiner mündlichen oder schriftlichen Erklärung, der Nachweis
der Ergänzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist durch eine
schriftliche Bescheinigung der vorbezeichneten Gemeindebehörde zu erbringen.
VIII. Sovweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Be-
suche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, ist darüber eine Beschei-
nigung des Schulvorstandes desjenigen Ortes zu fordern, wo der Ar-
beiter aus der Volksschule entlassen ist.
IX. Sofern Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht
anderweit feststehen, ist die Beibringung einer Geburtsurkunde (Geburts-,
Taufscheins) zu fordern.
X. Die Ausstellung des Arbeitsbuchs erfolgt durch Ausfüllung
der beiden ersten Seiten des Formulars. Die Nummer des Arbeits-
buchs muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses der Arbeits-
bücher (V) übereinstimmen.
Die Aushändigung des Arbeitsbuchs darf erst erfolgen, wenn sämt-
liche Spalten des Verzeichnisses der Arbeitsbücher ausgefüllt sind.
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