Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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XI. Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs an Stelle 
eines früheren bei dem Gemeindevorstande beantragt, so hat dieser fest- 
zustellen, von welcher Behörde und in welchem Jahre das frühere aus- 
gestellt war sowie ob es vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar ge- 
worden oder verloren gegangen oder vernichtet ist. Das Ergebnis 
dieser Feststellung ist in das Arbeitsbuch Seite 2 unten und in das Ver- 
zeichnis der Arbeitsbücher (V) Spalte 7 einzutragen (§ 109 Abs. 2). 
Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar 
geworden, so ist es auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk zu 
schließen (§ 109 Abs. 1). 
Die Ausstellung des neuen Arbeitsbuchs ist der Behörde, die das 
frühere Arbeitsbuch ausgestellt hat, unter Angabe des Jahres der Aus- 
stellung anzuzeigen und von dieser in ihrem Verzeichnisse der Arbeits- 
bücher (V) in der Spalte „Bemerkungen“ zu vermerken. Die Aus- 
stellung eines neuen Arbeitsbuchs kann auch dann nicht verweigert 
werden, wenn das frühere Arbeitsbuch von dem Inhaber absichtlich 
unbrauchbar gemacht oder vernichtet ist. In diesem Falle ist aber die 
Bestrafung des Arbeiters nach § 150 Nr. 3 herbeizuführen. 
Desgleichen ist die Bestrafung des Arbeitgebers oder seines bevoll- 
mächtigten Betriebsleiters nach §§ 146 Nr. 3 und 150 Nr. 2 herbeizu- 
führen, sofern unzulässige Eintragungen oder Vermerke in das Arbeits- 
buch gemacht worden sind oder ohne rechtmäßigen Grund seine Aushän- 
digung verweigert wird. 
Bei der Vornahme der Eintragungen in die Arbeitsbücher durch die 
hierzu bevollmächtigten Betriebsleiter (§ 111 Abs. 2) ist darauf zu 
achten, daß die letzteren ihre Unterschrift mit einem das Vollmachtsver- 
hältnis ausdrückenden Zusatze zu versehen haben. 
XII. Der Gemeindevorstand hat die Arbeitsbücher kostenfrei zu liefern 
und auszustellen. Nur für die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs 
an Stelle eines unbrauchbar gewordenen, verloren gegangenen oder ver- 
nichteten, kann eine Gebühr bis zum Betrage von 50 Pfennigen erhoben 
werden (§ 109 Abs. 2). Ist die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs
	        
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