Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

durch Verschulden des Arbeitgebers notwendig geworden, so ist diese Ge— 
bühr von dem Arbeitgeber einzuziehen (8 112 Abs. 1). 
XIII. Die Aushändigung des Arbeitsbuchs hat bei Arbeitern unter 
16 Jahren an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Bei Arbeitern 
über 16 Jahre hat dies dann zu geschehen, wenn der gesetzliche Ver- 
treter es ausdrücklich verlangt. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde 
des im § 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung auch an die 
Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Ar- 
beiter erfolgen. 
Diese Genehmigung ist insbesondere in solchen Fällen zu erteilen, 
wo die Aushändigung des Arbeitsbuchs an den gesetzlichen Vertreter 
wegen dessen Abwesenheit oder Erkrankung schwer zu bewirken ist oder 
wegen mangelnder geistiger oder sittlicher Qualifikation des gesetzlichen 
Vertreters zum Nachteil des minderjährigen Arbeiters gereichen würde. 
Zur Aushändigung des Arbeitsbuchs an „sonstige Angehörige“ des Ar- 
beiters ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn der Aushändigung 
an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter Gründe der 
vorbezeichneten Art oder andere triftige Gründe entgegenstehen, und endlich 
an den Arbeiter selbst nur dann, wenn dies auch bezüglich der sonstigen 
Angehörigen der Fall ist. Unter „Angehörigen“ sind solche Verwandte 
oder Hausgenossen des minderjährigen Arbeiters zu verstehen, welche an 
Stelle der Eltern oder in Vertretung des Vormundes tatsächlich die 
Pflege und Fürsorge für den Minderjährigen ausüben. 
XIV. Wird das vom Arbeitgeber in Verwahrung genommene Ar- 
beitsbuch beim Ausscheiden des Arbeiters aus dem Arbeitsverhältnisse 
weder vom Arbeiter noch von dem sonstigen Empfangsberechtigten (§ 107) 
zurückgefordert, so kann der Arbeitgeber es an den Gemeindevorstand ab- 
liefern; dieser ist zur weiteren Aufbewahrung verpflichtet. 
XV. Ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung sowie 
über Führung und Leistungen (8 113) ist jeder Arbeiter zu fordern be- 
rechtigt. Ist der Arbeiter minderjährig, so kann sowohl er selbst als sein 
gesetzlicher Vertreter das Zeugnis fordern. Die Aushändigung des Ar- 
359 
Aushändigung. 
Aufbewahrung. 
Arbeitszeugnis.
	        
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