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Allgemeines.
Prüfung.
beitszeugnisses erfolgt au den Arbeiter unmittelbar. Ist der Arbeiter
minderjährig, so kann sein gesetzlicher Vertreter verlangen, daß die Aus-
händigung an ihn, nicht an den Minderjährigen geschehe. Die Gemeinde-
behörde darf die Genehmigung zur unmittelbaren Aushändigung des Zeug-
nisses an den Arbeiter gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters nur
dann erteilen, wenn die Aushändigung an letzteren wegen mangelnder
geistiger oder sittlicher Qualifikation des gesetzlichen Vertreters oder aus
anderen Gründen zum offenbaren Nachteil des minderjährigen Arbeiters
gereichen würde.
B. Arbeitsordnungen.
(§§ 133., 134 a bis 134h der Gewerbeordnung.)
I. Die Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeitsordnung besteht für
jeden Betrieb, in welchem in der Regel mindestens 20 Arbeiter be-
schäftigt werden. Bei Ermittlung dieser Zahl kommen nicht in An-
rechnung:
a) diejenigen Arbeiter, welche wegen außergewöhnlicher Häufung der
Arbeit oder aus anderen Gründen nur vorübergehend angenommen
werden,
b) die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker.
II. Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag dazu ist in zwei Aus-
fertigungen dem Gemeindevorstand einzureichen.
Dieser hat eine Ausfertigung alsbald dem Gewerbeinspektor zur Prü-
fung und Begutachtung zu übersenden.
Ill. Der Gemeindevorstand hat unter Benutzung des Gutachtens
des Gewerbeinspektors zu prüfen, ob die Arbeitsordnungen und die Nach-
träge dazu vorschriftsmäßig erlassen sind und ob ihr Inhalt nicht den
gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft (§ 1341). Diese Prüfung ist so
rasch vorzunehmen, wie es ohne Beeinträchtigung ihrer Gründlichkeit mög-
lich ist.
Bei jeder Arbeitsordnung und jedem Nachtrag ist insbesondere zu
prüfen: