Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

a) 
b) 
ob die Vorschrift des § 1344 über die Anhörung der großjährigen 
Arbeiter oder eines Arbeiterausschusses beachtet ist und, sofern 
nur die Anhörung eines ständigen Arbeiterausschusses stattgefunden 
hat, ob dieser den Vorschriften des § 134b entspricht; 
ob die Arbeitsordnung alle im ersten Absatze des § 134b unter 
1—4 geforderten Bestimmungen enthält. 
Für Anfang und Ende der Arbeitszeit (§ 134b Ziff. 1) 
müssen bestimmte Zeitpunkte festgesetzt werden. Danach ist es 
z. B. unzulässig, in der Arbeitsordnung zu bestimmen, „daß die 
Arbeit morgens zwischen 6 und 8 Uhr beginnt und abends zwi- 
schen 7 und 9 Uhr endet“. Dagegen können Beginn und Ende 
der Arbeitszeit nach den Jahreszeiten verschieden festgesetzt werden. 
Auch ist es zulässig, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter 
denen vorübergehende Abweichungen von der regelmäßigen Dauer 
und Lage der Arbeitszeit stattfinden können; 
ob die etwa vorgesehenen Kündigungsfristen für beide Teile 
gleich bemessen sind (vgl. § 122). 
Kündigungsfristen (§ 134b Ziff. 3) können mit einzelnen 
Arbeitern abweichend von den Bestimmungen der Arbeitsordnung 
vereinbart werden, dagegen müssen die besonderen Entlassungs- 
gründe in der Arbeitsordnung im einzelnen genau bezeichnet 
werden; 
ob die Bestimmungen für großjährige Arbeiter sich auf deren Ver- 
halten im Betriebe beschränken; 
ob die Strafbestimmungen nicht das Ehrgefühl oder die guten 
Sitten verletzen, ob die Geldstrafen die gesetzlich zulässige Höhe 
nicht übersteigen, und in welcher Weise die Strafgelder und 
die nach § 134 Abs. 1 verwirkten Lohnbeträge verwendet 
werden. 
Es ist zulässig und ausreichend, wenn in der Arbeitsordnung 
nur der Hoöchstbetrag der Strafe festgesetzt, ihre Bemessung im 
Einzelfall aber dem Arbeitgeber überlassen wird. — Für die Ver- 
wendung der Strafgelder und der nach § 134 Abs. 1 verwirkten 
1910 
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