a)
b)
ob die Vorschrift des § 1344 über die Anhörung der großjährigen
Arbeiter oder eines Arbeiterausschusses beachtet ist und, sofern
nur die Anhörung eines ständigen Arbeiterausschusses stattgefunden
hat, ob dieser den Vorschriften des § 134b entspricht;
ob die Arbeitsordnung alle im ersten Absatze des § 134b unter
1—4 geforderten Bestimmungen enthält.
Für Anfang und Ende der Arbeitszeit (§ 134b Ziff. 1)
müssen bestimmte Zeitpunkte festgesetzt werden. Danach ist es
z. B. unzulässig, in der Arbeitsordnung zu bestimmen, „daß die
Arbeit morgens zwischen 6 und 8 Uhr beginnt und abends zwi-
schen 7 und 9 Uhr endet“. Dagegen können Beginn und Ende
der Arbeitszeit nach den Jahreszeiten verschieden festgesetzt werden.
Auch ist es zulässig, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter
denen vorübergehende Abweichungen von der regelmäßigen Dauer
und Lage der Arbeitszeit stattfinden können;
ob die etwa vorgesehenen Kündigungsfristen für beide Teile
gleich bemessen sind (vgl. § 122).
Kündigungsfristen (§ 134b Ziff. 3) können mit einzelnen
Arbeitern abweichend von den Bestimmungen der Arbeitsordnung
vereinbart werden, dagegen müssen die besonderen Entlassungs-
gründe in der Arbeitsordnung im einzelnen genau bezeichnet
werden;
ob die Bestimmungen für großjährige Arbeiter sich auf deren Ver-
halten im Betriebe beschränken;
ob die Strafbestimmungen nicht das Ehrgefühl oder die guten
Sitten verletzen, ob die Geldstrafen die gesetzlich zulässige Höhe
nicht übersteigen, und in welcher Weise die Strafgelder und
die nach § 134 Abs. 1 verwirkten Lohnbeträge verwendet
werden.
Es ist zulässig und ausreichend, wenn in der Arbeitsordnung
nur der Hoöchstbetrag der Strafe festgesetzt, ihre Bemessung im
Einzelfall aber dem Arbeitgeber überlassen wird. — Für die Ver-
wendung der Strafgelder und der nach § 134 Abs. 1 verwirkten
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