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Lohnbeträge genügt nicht die allgemeine Zweckbestimmung, daß
sie „zum Besten der Arbeiter des Betriebs“ verwendet werden;
die Art ihrer Verwendung ist vielmehr bestimmt zu bezeichnen.
Die Zuwendung von Strafgeldern an eine Ortskrankenkasse stellt
eine Verwendung zum Besten der Arbeiter des Betriebs, wie sie
§ 134b Abs. 2 verlangt, nicht dar. Gegen den Willen des
Unternehmers kann jedoch nicht verlangt werden, daß auch die
nach § 134 Abs. 1 verwirkten Lohnbeträge zum Besten der Ar-
beiter verwendet werden.
IV. Da die Arbeitsordnung von dem Gemeindevorstande nicht zu
bestätigen oder zu genehmigen ist und dieser zu jeder Zeit, wenn er einen
Mangel in der Arbeitsordnung entdeckt, dessen Beseitigung anordnen kann,
so erscheint es geboten, mit Vorsicht vorzugehen und nur wegen zweifel-
loser Lücken und Gesetzwidrigkeiten die Ergänzung oder Abänderung an-
zuordnen. Dagegen empfiehlt es sich, in zweifelhaften Fällen den Unter-
nehmer zunächst lediglich auf die obwaltenden Zweifel und Bedenken
aufmerksam zu machen und die Anordnung einer Abänderung für den
Fall vorzubehalten, daß sich später das Vorhandensein einer Gesetzwidrigkeit
zweifellos herausstellen sollte. Die Beseitigung oder Verbesserung von
Bestimmungen, die zwar nicht den Gesetzen, aber der Billigkeit wider-
streiten, kann nicht gemäß § 134f angeordnet, sondern nur im Wege
gütlicher Einwirkung angestrebt werden.
V. Gegen die Anordnung des Gemeindevorstandes findet binnen
zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksdirektor statt (8 1341
Abs. 2).
C. Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern.
(§ 1341 bis 139 a der Gewerbeordnung.)
1. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern darf in Betrieben, in denen in der Regel mindestens zehn
Arbeiter beschäftigt werden, und in den ihnen gleichstehenden Anlagen