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Werkstätten mit weniger als 10 Arbeitern, in denen durch ele-
mentare Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur
Verwendung kommen, und in denen der Arbeitgeber nicht aus-
schließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt (§ 154
Abs. 3);
3.*) nach Maßgabe der Verordnungen vom 31. Mai 1897 (Reichs—
Gesetzblatt S. 459) und vom 17. Februar 1904 (Reichs-Gesetzblatt
S. 62) Werkstätten mit weniger als 10 Arbeitern,
a) in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer= und
Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln u. dergl.)
im großen erfolgt,
b) in denen Frauen= und Kinderkleidung (Mäntel, Kleider, Um-
hänge u.dergl.) im großen oder auf Bestellung nach Maß
für den persönlichen Bedarf der Besteller angefertigt oder be-
arbeitet wird,
e) in denen Frauen= und Kinderhüte besetzt (garniert) werden,
d) in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von weißer und
bunter Wäsche im großen erfolgt.
II. Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und muß ersehen lassen,
ob in dem Betriebe Kinder unter 14 Jahren, junge Leute zwischen 14
und 16 Jahren und Arbeiterinnen über 16 Jahre, oder welche dieser
drei Arbeiterklassen beschäftigt werden sollen. Jede eingehende Anzeige
ist von dem Gemeindevorstand alsbald dem Gewerbeinspektor zu über-
senden. Dieser hat zu prüfen, ob die Anzeige alle im § 138 Abs. 1
vorgeschriebenen Angaben enthält, und, wenn dies nicht der Fall ist, ihre
Vervollständigung zu veranlassen.
II. Die Anzeigepflicht ist vereinfacht und es genügt
1. für die übrigen Motorwerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern eine
Angabe der Lage der Werkstätte und der Art des Betriebs,
2. für die Konfektionswerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern eine
Angabe über die Lage der Werkstätte.
*) Siehe Ammerkung auf Seite 363 bis 364.