Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

getreten ist, und, nachdem dies geschehen ist, ein neuer Antrag wegen 
Wiederkehr außergewöhnlicher Häufung der Arbeit gestellt wird. 
Der schriftliche Antrag ist an den Gewerbeinspektor oder durch 
dessen Vermittlung an den Bezirksdirektor zu richten. Ist der Bezirks- 
direktor zuständig, so hat der Gewerbeinspektor mangelhafte Anträge so- 
sort zur Vervollständigung zurückzugeben, andernfalls die Richtigkeit der 
tatsächlichen Angaben festzustellen und den Antrag mit dem Ergebnisse 
dieser Feststellung und seiner gutachtlichen Außerung weiterzubefördern. 
Für höchstens 40 Arbeitstage im Kalenderjahre kann die Uberarbeit 
genehmigt werden, ohne daß ein Ausgleich in der übrigen Zeit des 
Jahres einzutreten braucht. Soll aber die Überarbeit auch nur für einen 
Tag über die 40 Arbeitstage hinaus von dem Bezirksdirektor genehmigt 
werden, so muß auch für die bereits gestatteten 40 Tage ein Ausgleich 
eintreten. Für mehr als 50 Tage darf die Genehmigung zur Überarbeit 
nicht erteilt werden. 
Unternehmer, die für mehr als 40 Arbeitstage im Kalenderjahre die 
Genehmigung zur Uberarbeit nachsuchen, haben einen Betriebsplan 
für das ganze Kalenderjahr einzureichen, der für den Betrieb oder die Be- 
triebsabteilung die Arbeitszeit der Arbeiterinnen über 16 Jahre an allen 
Betriebstagen ersehen läßt. 
Sonn= und Festtage sowie diejenigen Tage, für welche auf Grund 
des § 139 Abst. 1 eine längere als die regelmäßige gesetzliche Arbeits- 
zeit gestattet worden ist, sind bei der nach § 138a Abs. 2 vorzuneh- 
menden Berechnung des Durchschnitts der Betriebstage außer Ansatz zu 
lassen. Maßgebend ist auch für die sogen. Kampagne--Industrien, die nur 
während eines Teiles des Jahres im Betriebe sind, der Durchschnitt der 
Betriebstage, d. h. der Tage, an denen ein regelmäßiger Betrieb stattfindet. 
Der Bezirksdirektor darf die Genehmigung zur Uberarbeit für mehr 
als 40 Arbeitstage im Kalenderjahre nur unter der Bedingung erteilen, 
daß in dem Betrieb oder in der Betriebsabteilung für die Betriebstage 
des Kalenderjahrs, die nicht auf Vorabende von Sonn= und Festtagen 
fallen, die durchschnittliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht übersteigt. 
Der schriftliche Bescheid ist von dem Gewerbeinspektor innerhalb 3 
Tagen nach Eingang eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden 
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