getreten ist, und, nachdem dies geschehen ist, ein neuer Antrag wegen
Wiederkehr außergewöhnlicher Häufung der Arbeit gestellt wird.
Der schriftliche Antrag ist an den Gewerbeinspektor oder durch
dessen Vermittlung an den Bezirksdirektor zu richten. Ist der Bezirks-
direktor zuständig, so hat der Gewerbeinspektor mangelhafte Anträge so-
sort zur Vervollständigung zurückzugeben, andernfalls die Richtigkeit der
tatsächlichen Angaben festzustellen und den Antrag mit dem Ergebnisse
dieser Feststellung und seiner gutachtlichen Außerung weiterzubefördern.
Für höchstens 40 Arbeitstage im Kalenderjahre kann die Uberarbeit
genehmigt werden, ohne daß ein Ausgleich in der übrigen Zeit des
Jahres einzutreten braucht. Soll aber die Überarbeit auch nur für einen
Tag über die 40 Arbeitstage hinaus von dem Bezirksdirektor genehmigt
werden, so muß auch für die bereits gestatteten 40 Tage ein Ausgleich
eintreten. Für mehr als 50 Tage darf die Genehmigung zur Überarbeit
nicht erteilt werden.
Unternehmer, die für mehr als 40 Arbeitstage im Kalenderjahre die
Genehmigung zur Uberarbeit nachsuchen, haben einen Betriebsplan
für das ganze Kalenderjahr einzureichen, der für den Betrieb oder die Be-
triebsabteilung die Arbeitszeit der Arbeiterinnen über 16 Jahre an allen
Betriebstagen ersehen läßt.
Sonn= und Festtage sowie diejenigen Tage, für welche auf Grund
des § 139 Abst. 1 eine längere als die regelmäßige gesetzliche Arbeits-
zeit gestattet worden ist, sind bei der nach § 138a Abs. 2 vorzuneh-
menden Berechnung des Durchschnitts der Betriebstage außer Ansatz zu
lassen. Maßgebend ist auch für die sogen. Kampagne--Industrien, die nur
während eines Teiles des Jahres im Betriebe sind, der Durchschnitt der
Betriebstage, d. h. der Tage, an denen ein regelmäßiger Betrieb stattfindet.
Der Bezirksdirektor darf die Genehmigung zur Uberarbeit für mehr
als 40 Arbeitstage im Kalenderjahre nur unter der Bedingung erteilen,
daß in dem Betrieb oder in der Betriebsabteilung für die Betriebstage
des Kalenderjahrs, die nicht auf Vorabende von Sonn= und Festtagen
fallen, die durchschnittliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht übersteigt.
Der schriftliche Bescheid ist von dem Gewerbeinspektor innerhalb 3
Tagen nach Eingang eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden
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