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Überarbeit
aun Vorabenden von
Sonn= und Festtagen.
Antrags, von dem Bezirksdirektor mit möglichster Beschleunigung zu er-
teilen. Abschrift der Genehmigung ist dem Gemeindevorstand und, wenn
der Bezirksdirektor zuständig ist, von diesem auch dem Gewerbeinspektor
zu übersenden.
In dem Bescheid ist deutlich zum Ausdrucke zu bringen, daß den
Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von 10 Stunden gewährt
werden muß.
Bei der Genehmigung ist, abgesehen von besonderen im einzelnen
Falle zu stellenden Bedingungen, sowohl von dem Gewerbeinspektor als
auch von dem Bezirksdirektor stets ausdrücklich der Widerruf für den Fall
vorzubehalten, daß die Grenzen und Bedingungen der Überarbeit nicht
innegehalten werden, oder daß Unzuträglichkeiten aus der Uberarbeit ent-
stehen sollten. Ist die Genehmigung auf Grund eines Betriebsplans
erfolgt, so ist außerdem zu fordern, daß der Betriebsplan mit dem Ge-
nehmigungsvermerk in den Räumen, in denen Arbeiterinnen über 16
Jahre beschäftigt werden, ausgehängt werde.
Wenn die Bedingungen der Genehmigung nicht innegehalten werden
und die Nichtinnehaltung durch den Unternehmer oder durch eine von
ihm zur Leitung des Betriebs oder zur Beaufsichtigung gestellte Person
verschuldet ist, so ist in der Regel die Genehmigung sofort zu widerrufen
und die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen § 137 auf Grund des
§ 146 Abs. 1 Ziff. 2 herbeizuführen.
Ill. Die Bestimmung im § 138a Abs. 5 hat vornehmlich den
Zweck, die Arbeiterinnen über 16 Jahre durch Bewilligung der Uber-
arbeit an Vorabenden von Sonn= und Festtagen von der sonst
notwendigen, nach § 105e Abs. 1 Ziff. 3, 4 gesetzlich zugelassenen
Sonntagsarbeit frei zu machen. Für die Zulassung dieser Uberarbeit
ist der Gewerbeinspektor zuständig. Er hat bei der Entscheidung über
Ausnahmegesuche stets auf den vorgenannten besonderen Zweck der Be-
willigung von Uberarbeit zu achten.
Die Genehmigung zu den Arbeiten des § 105e Abs. 1 Ziff. 3,
4 kann auch für eine größere Anzahl von genau bezeichneten Vorabenden
von Sonn= und Festtagen im voraus nachgesucht und unter Vorbehalt