Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Überarbeit 
aun Vorabenden von 
Sonn= und Festtagen. 
Antrags, von dem Bezirksdirektor mit möglichster Beschleunigung zu er- 
teilen. Abschrift der Genehmigung ist dem Gemeindevorstand und, wenn 
der Bezirksdirektor zuständig ist, von diesem auch dem Gewerbeinspektor 
zu übersenden. 
In dem Bescheid ist deutlich zum Ausdrucke zu bringen, daß den 
Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von 10 Stunden gewährt 
werden muß. 
Bei der Genehmigung ist, abgesehen von besonderen im einzelnen 
Falle zu stellenden Bedingungen, sowohl von dem Gewerbeinspektor als 
auch von dem Bezirksdirektor stets ausdrücklich der Widerruf für den Fall 
vorzubehalten, daß die Grenzen und Bedingungen der Überarbeit nicht 
innegehalten werden, oder daß Unzuträglichkeiten aus der Uberarbeit ent- 
stehen sollten. Ist die Genehmigung auf Grund eines Betriebsplans 
erfolgt, so ist außerdem zu fordern, daß der Betriebsplan mit dem Ge- 
nehmigungsvermerk in den Räumen, in denen Arbeiterinnen über 16 
Jahre beschäftigt werden, ausgehängt werde. 
Wenn die Bedingungen der Genehmigung nicht innegehalten werden 
und die Nichtinnehaltung durch den Unternehmer oder durch eine von 
ihm zur Leitung des Betriebs oder zur Beaufsichtigung gestellte Person 
verschuldet ist, so ist in der Regel die Genehmigung sofort zu widerrufen 
und die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen § 137 auf Grund des 
§ 146 Abs. 1 Ziff. 2 herbeizuführen. 
Ill. Die Bestimmung im § 138a Abs. 5 hat vornehmlich den 
Zweck, die Arbeiterinnen über 16 Jahre durch Bewilligung der Uber- 
arbeit an Vorabenden von Sonn= und Festtagen von der sonst 
notwendigen, nach § 105e Abs. 1 Ziff. 3, 4 gesetzlich zugelassenen 
Sonntagsarbeit frei zu machen. Für die Zulassung dieser Uberarbeit 
ist der Gewerbeinspektor zuständig. Er hat bei der Entscheidung über 
Ausnahmegesuche stets auf den vorgenannten besonderen Zweck der Be- 
willigung von Uberarbeit zu achten. 
Die Genehmigung zu den Arbeiten des § 105e Abs. 1 Ziff. 3, 
4 kann auch für eine größere Anzahl von genau bezeichneten Vorabenden 
von Sonn= und Festtagen im voraus nachgesucht und unter Vorbehalt
	        
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