Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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des Widerrufs für den Fall begangener Übertretung oder hervortretender 
Unzuträglichkeiten erteilt werden. 
Der schriftliche Bescheid des Gewerbeinspektors hat die einzelnen 
Arbeiten und Arbeiterinnen zweifelsfrei zu bezeichnen, für welche die von 
der gesetzlichen Regel abweichende Beschäftigung gestattet wird, und klar- 
zustellen, daß die am Sonnabend oder Vorabend eines Festtags zur Über- 
arbeit herangezogenen Arbeiterinnen an den darauffolgenden Sonn= oder 
Festtagen von der Arbeit frei bleiben müssen. In dem Bescheid ist 
darauf hinzuweisen, daß eine Abschrift davon in den Betriebsräumen, in 
denen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an einer in die Augen fallen- 
den Stelle auszuhängen ist. Eine Abschrift der Genehmigung ist als- 
bald dem Gemeindevorstande zu übersenden. 
!IV. Ausnahmen wegen Unterbrechung des regelmäßigen Natseriten 
Betriebs durch Naturereignisse oder Unglücksfälle (§ 139 " 
Abs. 1, 3) sind nur für einzelne Betriebe und nur auf besonderen An- 
trag zulässig. Trifft eine solche Betriebsunterbrechung mit einer außer- 
gewöhnlichen Häufung der Arbeit zusammen, so ist auf Antrag § 139 
in Anwendung zu bringen, der weitergehende Ausnahmen als § 138 „ 
gestattet. War bereits auf Grund des § 138 a die Uberarbeit für er- 
wachsene Arbeiterinnen über 40 Tage hinaus genehmigt, und fällt die 
Betriebsunterbrechung in die Zeit des Ausgleichs mit verminderter Ar- 
beitszeit, so kann auf Grund des § 139 eine längere Arbeitszeit, als in 
dem bereits genehmigten Betriebsplaue vorgesehen war, gestattet werden. 
Der Antrag ist schriftlich an den Gewerbeinspektor oder durch dessen 
Vermittlung an den Bezirksdirektor zu richten. Er muß den Grund, 
aus dem die Erlaubnis beantragt wird, die Zahl der in Betracht kom- 
menden Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter und den Zeitraum an- 
geben, für den die Ausnahme stattfinden soll. Ist der Bezirksdirektor 
oder der Reichskanzler zuständig, so hat der Gewerbeinspektor sofort den 
Antrag, wenn er mangelhaft ist, zur Vervollständigung zurückzugeben, 
andernfalls die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben festzustellen und den 
Antrag mit dem Ergebnisse dieser Feststellung und seiner gutachtlichen 
Außerung weiterzubefördern. 
1910 65
	        
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