a) die genaue Bezeichnung der Anlage oder derjenigen ihrer Teile,
für welche die Abänderungen gestattet werden,
b) die gestattete Regelung der Beschäftigung,
c) die etwaigen besonderen Bedingungen, von denen die Gestattung
der anderweiten Regelung abhängig gemacht wird,
d) die Vorschrift, daß Beginn und Ende der Arbeitszeit, wie sie
durch die Verfügung geregelt sind, soweit es sich um jugendliche
Arbeiter handelt, in dem auszuhängenden Verzeichnisse (Anlage O),
soweit es sich um Arbeiterinnen über 16 Jahre handelt, auf dem
in den Arbeitsräumen aushängenden Auszuge (Anlage B) ange-
geben werden müssen,
o) die Bemerkung, daß die Verfügung zurückgenommen werden würde,
falls die Bedingungen nicht innegehalten werden, oder Unzuträg-
lichkeiten daraus entstehen sollten.
Eine Abschrift der Verfügung ist alsbald dem Gewerbeinspektor und
dem Gemeindevorstande zu übersenden.
Wenn sich die beantragten Abweichungen nicht auf die Arbeitspausen
beschränken, so hat der Bezirksdirektor die Anträge vollständig zu erörtern
und demnächst mit dem Gutachten des Gewerbeinspektors und seiner eigenen
gutachtlichen Außerung dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departe-
ment des Innern, zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
E. Ausnahme für Motorwerkstätten mit weniger als
10 Arbeitern,
soweit es sich nicht um Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion
handelt.
1. In Motorwerkstätten, in denen in der Regel weniger als 10
Arbeiter beschäftigt werden, dürfen — vorbehaltlich der Bestimmung
in Nr. II — Arbeiterinnen über 16 Jahre an 40 Tagen im Jahre
bis zu 13 Stunden täglich und bis spätestens 10 Uhr abends beschäftigt
werden.
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