Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

a) die genaue Bezeichnung der Anlage oder derjenigen ihrer Teile, 
für welche die Abänderungen gestattet werden, 
b) die gestattete Regelung der Beschäftigung, 
c) die etwaigen besonderen Bedingungen, von denen die Gestattung 
der anderweiten Regelung abhängig gemacht wird, 
d) die Vorschrift, daß Beginn und Ende der Arbeitszeit, wie sie 
durch die Verfügung geregelt sind, soweit es sich um jugendliche 
Arbeiter handelt, in dem auszuhängenden Verzeichnisse (Anlage O), 
soweit es sich um Arbeiterinnen über 16 Jahre handelt, auf dem 
in den Arbeitsräumen aushängenden Auszuge (Anlage B) ange- 
geben werden müssen, 
o) die Bemerkung, daß die Verfügung zurückgenommen werden würde, 
falls die Bedingungen nicht innegehalten werden, oder Unzuträg- 
lichkeiten daraus entstehen sollten. 
Eine Abschrift der Verfügung ist alsbald dem Gewerbeinspektor und 
dem Gemeindevorstande zu übersenden. 
Wenn sich die beantragten Abweichungen nicht auf die Arbeitspausen 
beschränken, so hat der Bezirksdirektor die Anträge vollständig zu erörtern 
und demnächst mit dem Gutachten des Gewerbeinspektors und seiner eigenen 
gutachtlichen Außerung dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departe- 
ment des Innern, zur weiteren Veranlassung vorzulegen. 
E. Ausnahme für Motorwerkstätten mit weniger als 
10 Arbeitern, 
soweit es sich nicht um Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion 
handelt. 
1. In Motorwerkstätten, in denen in der Regel weniger als 10 
Arbeiter beschäftigt werden, dürfen — vorbehaltlich der Bestimmung 
in Nr. II — Arbeiterinnen über 16 Jahre an 40 Tagen im Jahre 
bis zu 13 Stunden täglich und bis spätestens 10 Uhr abends beschäftigt 
werden. 
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