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II. In Motorwerkstätten, in denen in der Regel weniger als 10
Arbeiter beschäftigt werden und in denen ausschließlich oder vorwiegend
unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, dürfen Arbeite-
rinnen über 16 Jahre an 40 Tagen im Jahre bis spätestens 10 Uhr
abends beschäftigt werden. Ausgenommen sind von dieser Bestimmung
die Schleifer= und Poliererwerkstätten der Glas-, Stein= und Metall-
bearbeitung.
III. Die im § 138a Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Ausnahmen wegen
außergewöhnlicher Häufung der Arbeit finden auf die in Nr. I und II be-
zeichneten kleineren Motorbetriebe keine Anwendung. Dagegen können in
ihnen Ausnahmen von den Bestimmungen über die Beschäftigung von
Arbeiterinnen über 16 Jahre für mehr als 40 Tage durch den Gewerbe-
inspektor zugelassen werden. Auf den Antrag, der schriftlich zu stellen
ist und den Grund, aus dem die Erlaubnis beantragt wird, die Zahl der
in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß der längeren Beschäf-
tigung und den Zeitraum angeben muß, für den sie stattfinden soll, finden
die Vorschriften in Abschnitt D II Abs. 7 bis 10 sinnentsprechend An-
wendung.
Die in § 138 a Abs. 5 vorgesehene Ausnahme (Beschäftigung von
Arbeiterinnen über 16 Jahre, die kein Hauswesen zu besorgen haben und
eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den in § 105u Abs. 1 Ziff.
3, 4 bezeichneten Arbeiten an den Vorabenden der Sonn= und Festtage)
findet auch auf diejenigen Motorwerkstätten Anwendung, in denen in der
Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden. Dabei sind die Be-
stimmungen zu D llI zu beachten; Abs. 3 Satz 2 findet keine An-
wendung.
Ferner finden die im § 139 vorgesehenen Ausnahmen (wegen Unter-
brechung des regelmäßigen Betriebs durch Naturereignisse oder Unglücks-
fälle, wegen der Natur des Betriebs oder aus Rücksicht auf die Arbeiter)
auch auf diejenigen Motorwerkstätten Anwendung, in denen in der Regel
weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden. Die Bestimmungen zu D IV.
und V sind sinnentsprechend zu beachten.