Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

F. Ausnahmen für Werkstätten der Kleider= und Wäsche- 
konfektion mit weniger als 10 Arbeitern. 
In den Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion, in denen in 
der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden, dürfen unter den 
in § 6 der Verordnungen vom 31. Mai 1897 und 17. Februar 1904 
bezeichneten Bedingungen Arbeiterinnen über 16 Jahre an 60 Tagen im 
Jahre bis zu 13 Stunden täglich und bis 10 Uhr abends beschäftigt 
werden. 
Die im § 138a vorgesehenen Ausnahmen finden auf diese Werk- 
stätten der Kleider= und Wäschekonfektion keine Anwendung. 
Die im § 139 vorgesehenen Ausnahmen gelten auch für diese Werk- 
stätten der Kleider= und Wäschekonfektion mit der Maßgabe, daß die in 
§ 139 der höheren Verwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse von dem 
Gewerbeinspektor, und daß die dort dem Reichskanzler vorbehaltenen Be- 
fugnisse von dem Bezirksdirektor ausgeübt werden. Bei ihrer Anwendung 
sind die Bestimmungen zu D IV und V sinnentsprechend zu beachten. 
G. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die 
Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen 
und der jugendlichen Arbeiter. 
(§ 139b der Gewerbeordnung.) 
1. Die Aufsicht über die Ausführung der die Arbeitsbücher und die 
Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden Be- 
stimmungen der §§ 107 bis 114 und 135 bis 139 a wird von dem Ge- 
meindevorstand und dem Gewerbeinspektor wahrgenommen. 
II. Die Befolgung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher ist von 
dem Gemeindevorstande bei jeder sich darbietenden Gelegenheit und durch 
besondere bei den Gewerbeunternehmern seines Bezirks von Zeit zu Zeit 
vorzunehmende Revisionen sorgfältig zu überwachen. 
III. In jeder gewerblichen Anlage, die den Bestimmungen der 
§§ 135 bis 139 b unterliegt und in der Arbeiterinnen oder jugend- 
373. 
NRevisionen.
	        
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