F. Ausnahmen für Werkstätten der Kleider= und Wäsche-
konfektion mit weniger als 10 Arbeitern.
In den Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion, in denen in
der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden, dürfen unter den
in § 6 der Verordnungen vom 31. Mai 1897 und 17. Februar 1904
bezeichneten Bedingungen Arbeiterinnen über 16 Jahre an 60 Tagen im
Jahre bis zu 13 Stunden täglich und bis 10 Uhr abends beschäftigt
werden.
Die im § 138a vorgesehenen Ausnahmen finden auf diese Werk-
stätten der Kleider= und Wäschekonfektion keine Anwendung.
Die im § 139 vorgesehenen Ausnahmen gelten auch für diese Werk-
stätten der Kleider= und Wäschekonfektion mit der Maßgabe, daß die in
§ 139 der höheren Verwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse von dem
Gewerbeinspektor, und daß die dort dem Reichskanzler vorbehaltenen Be-
fugnisse von dem Bezirksdirektor ausgeübt werden. Bei ihrer Anwendung
sind die Bestimmungen zu D IV und V sinnentsprechend zu beachten.
G. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die
Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen
und der jugendlichen Arbeiter.
(§ 139b der Gewerbeordnung.)
1. Die Aufsicht über die Ausführung der die Arbeitsbücher und die
Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden Be-
stimmungen der §§ 107 bis 114 und 135 bis 139 a wird von dem Ge-
meindevorstand und dem Gewerbeinspektor wahrgenommen.
II. Die Befolgung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher ist von
dem Gemeindevorstande bei jeder sich darbietenden Gelegenheit und durch
besondere bei den Gewerbeunternehmern seines Bezirks von Zeit zu Zeit
vorzunehmende Revisionen sorgfältig zu überwachen.
III. In jeder gewerblichen Anlage, die den Bestimmungen der
§§ 135 bis 139 b unterliegt und in der Arbeiterinnen oder jugend-
373.
NRevisionen.