Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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liche Arbeiter beschäftigt werden, ist jährlich mindestens eine ordent— 
liche Revision von dem Gemeindevorstande vorzunehmen. Außerordent— 
liche Revisionen sind nach Bedürfnis und insbesondere dann vorzunehmen, 
wenn der Verdacht einer gesetzwidrigen Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern vorliegt. Bei jeder ordentlichen Revision hat 
der revidierende Beamte folgende Punkte festzustellen: 
a) Wieviel Arbeiter sind in der revidierten Anlage beschäftigt und 
zwar 
männliche über 16 Jahre, 
weibliche von 16 bis 21 Jahren, 
„ über 21 Jahre, 
männliche von 14 bis 16 Jahren, 
weibliche „ 14 „ 16 „ „ 
männliche unter 14 Jahren, 
weibliche „ 14 „ ? 
b) Welche minderjährigen Arbeiter sind mit keinen vorschriftsmäßig 
ausgefüllten Arbeitsbüchern versehen? 
c) Ist in den Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen beschäftigt 
werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen aus- 
gehängt? 
d) Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die Arbeitszeit an 
den Vorabenden der Sonn= und Festtage, die Mittagspause und 
die ununterbrochene Ruhezeit der Arbeiterinnen mit den gesetz- 
lichen Vorschriften (§ 137 Abs. 1 bis 4) und mit der Anzeige, 
die dem Gemeindevorstand erstattet ist, überein? 
e) Wird den Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, 
auf ihren Antrag eine 1½ stündige Mittagspause gewährt? 
f) Ist der Vorschrift des § 137 Abs. 6 eutsprochen, daß Arbeite- 
rinnen vor und nach der Niederkunft im ganzen während 8 
Wochen nicht beschäftigt werden dürfen, und ist bei ihrem Wieder- 
eintritt in die Beschäftigung der Ausweis beigebracht, daß seit 
ihrer Niederkunft wenigstens 6 Wochen verflossen sind?
	        
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