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g) Sind in den Arbeitsräumen, in denen jugendliche Arbeiter be-
schäftigt werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen
und das Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter ausgehängt?
h) Stimmen die Angaben dieses Verzeichnisses über Arbeitszeit und
Pausen mit der Anzeige überein, die dem Gemeindevorstande ge-
macht ist?
i) Stimmen die in dem Verzeichnis eingetragenen jugendlichen Ar-
beiter mit dem Befund und mit den vom Arbeitgeber verwahrten
Arbeitsbüchern überein?
k) Stimmen Arbeitszeit, Pausen und die ununterbrochene Ruhezeit
der jugendlichen Arbeiter mit den gesetzlichen Vorschriften und den
auf den Verzeichnissen eingetragenen Angaben überein?
In Anlagen, für die Ausnahmen nach Maßgabe der §§ 138a,
139, 139a Abs. 1 Ziff. 2 bis 5, des § 154 Abs. 3, 4 nachgelassen
oder Beschränkungen nach Maßgabe der §§ 120e, 139 a Abs. 1 Ziff. 1
vorgeschrieben sind, ist bei der Rewvision festzustellen, ob die Beschäftigung
der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in Übereinstimmung mit den
erlassenen besonderen Bestimmungen stattfindet.
Anlagen, die auch in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr
morgens oder an Sonn= und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit
zu Zeit bei Nacht oder Sonntags zu revidieren. Anlagen, die Arbeite-
rinnen beschäftigen, sind insbesondere auch an den Vorabenden der Sonn-
und Festtage nach 5 Uhr nachmittags und an den übrigen Wochentagen
nach Schluß der angezeigten Arbeitszeit zu revidieren.
IV. Von den Gemeindevorständen sind Katasterblätter nach Fübrung von Kataster.
Muster D (in Reichsformat) für folgende Betriebe anzulegen: ern.
1. alle gewerblichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10
Arbeiter beschäftigt werden, mit Ausnahme der im 8 154 Abs. 1
unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Betriebe und derer des Ver-
kehrsgewerbes,
2. alle über Tage betriebenen Brüche und Gruben, wenn darin in
der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigt werden;
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