Arbeiter beschäftigt, so ist außerdem auf den in den Arbeitsräumen aus-
hängenden Verzeichnissen ein Revisionsvermerk zu machen. Nach Vor-
nahme jeder Revision ist ferner die dabei festgestellte Anzahl der Kinder,
der jungen Leute, der Arbeiterinnen zwischen 16 und 21 Jahren und
der Arbeiterinnen über 21 Jahre und der männlichen Arbeiter über 16
Jahre in das Katasterblatt einzutragen.
Strafen, die gegen Besitzer von gewerblichen Anlagen oder gegen
ihre Betriebsleiter und Aufsichtsbeamten wegen Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern rechtskräftig verhängt werden, sind in die Katasterblätter
ebenfalls einzutragen.
VI. Zum 1. November jedes Jahres sind die Katasterblätter von
den Gemeindevorständen dem Gewerbeinspektor zu übersenden, damit dieser
danach seine Katasterblätter und Kataster berichtigen kann. Der Gewerbe-
inspektor übermittelt die Katasterblätter der Gemeindevorstände bis 1. Januar
an die Bezirksdirektoren, von denen die Blätter bis 1. Februar den Ge-
meindevorständen wieder zugestellt werden.
Weimar, den 28. Dezember 1910.
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Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
1910
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