Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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§ 27. 
Das Einschenken des Bieres muß an einer Stelle geschehen, wo es Gäste 
beobachten können. 
Innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann die 
Ortspolizeibehörde schon bestehende Anlagen von dieser Bestimmung befreien. 
V. Straf= und Schlußbestimmungen. 
8 28. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 
30 sM und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 6 Tagen bestraft. 
8 29. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Regierungsblatte in Kraft. 
Für denselben Zeitpunkt ist der vorbehaltene Widerruf der landesherrlichen 
Bestätigung zu den Ortsstatuten 
für Weimar vom 19. Juni 1896, 
für Ilmenau vom 17. Februar 1893 und vom 16. Jannar 1899, 
für Berka a. d. Jlm vom 31. März 1890, 
für Neustadt a. d. Orla vom 26. September 1893 
ausgesprochen worden. 
Die örtlichen Polizeiverordnungen über gleiche Gegenstände wie diese Ver- 
ordnung treten mit deren Veröffentlichung außer Kraft. 
Bereits bestehende Bierdruckapparate sind binnen 4 Wochen der Ortspolizei- 
behörde anzumelden und nach deren Anordnung und binnen einer von ihr zu 
setzenden Frist den vorstehenden Vorschriften entsprechend herzustellen. 
Weimar, den 26. Januar 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
 
	        
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