Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Anlage B (zu Abschnitt C Il). 
Bestimmungen der Gewerbeordnung 
über Arbeitsbücher sowie über die Beschäftigung von 
jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen 
1. für die gewerblichen Betriebe, in denen in der Regel min- 
destens 10 Arbeiter beschäftigt werden, mit Ausnahme der in § 154 
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Betriebe, der Gast= und Schankwirtschaften und 
des Verkehrsgewerbes (§ 134si), 
2. für Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche und Gruben, 
wenn darin in der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigt werden 
E 154 Abs. 2), 
38. für Zimmerplätze, andere Bauhöfe, Werften und Werkstätten 
der Tabakindustrie, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Ar- 
beiter beschäftigt werden (§ 154 Abs. 2), 
4. für Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unter- 
irdisch betriebene Brüche oder Gruben, soweit sie der Aufsicht der 
Bergbehörden nicht unterliegen, auch wenn in ihnen in der Regel 
weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden (§ 154a). 
  
§ 107. 
Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein anderes zugelassen ist, 
als Arbeiter nur beschäftig werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der 
Annahme solcher Arbeiter * der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, 
dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des 
Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Ver- 
treter, sofern dieser es verlangt, oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr noch nicht voll- 
endet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des
	        
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