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Anlage B (zu Abschnitt C Il).
Bestimmungen der Gewerbeordnung
über Arbeitsbücher sowie über die Beschäftigung von
jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen
1. für die gewerblichen Betriebe, in denen in der Regel min-
destens 10 Arbeiter beschäftigt werden, mit Ausnahme der in § 154
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Betriebe, der Gast= und Schankwirtschaften und
des Verkehrsgewerbes (§ 134si),
2. für Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche und Gruben,
wenn darin in der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigt werden
E 154 Abs. 2),
38. für Zimmerplätze, andere Bauhöfe, Werften und Werkstätten
der Tabakindustrie, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Ar-
beiter beschäftigt werden (§ 154 Abs. 2),
4. für Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unter-
irdisch betriebene Brüche oder Gruben, soweit sie der Aufsicht der
Bergbehörden nicht unterliegen, auch wenn in ihnen in der Regel
weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden (§ 154a).
§ 107.
Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein anderes zugelassen ist,
als Arbeiter nur beschäftig werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der
Annahme solcher Arbeiter * der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet,
dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des
Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Ver-
treter, sofern dieser es verlangt, oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des