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Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe
Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe
Stunde beträgt.
Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht Wochen
nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer
Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind.
Arbeiterinnen dürfen nicht in Kokereien und nicht zum Transporte von Materialien bei
Bauten aller Art beschäftigt werden.“)
§ 137.
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern darf für die Tage, an welchen sie in dem Be-
triebe die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hindurch beschäftigt waren, Arbeit zur Verrichtung
außerhalb des Betriebs vom Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder für Rechnung Dritter
überwiesen werden.
Für die Tage, an welchen die Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in dem Betriebe
kürzere Zeit beschäftigt waren, ist diese Ubertragung oder Uberweisung nur in dem Unsange
zulässig, in velchem Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit voraussichtlich in dem Betriebe
während des Restes der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen können, und für
Sonn= und Frstia e überhaupt nicht.
Bei Zuwi erhandlingen gegen die Bestimmungen des Abs. 2 kann die zuständige Polizei-
behörde auf Antrag oder nach Anhörung des zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten (8 139b)
im Wege der Verfügung für einzelne Betriebe die Ubertragung oder Uberweisung solcher Arbeit
entsprechend den Bestimmungen des Abs. 2 beschränken oder von besonderen Bedingungen ab-
büngun machen. Vor Erlaß solcher Verfügungen hat der Gewerbeaufsichtsbeamte beteiligten
lrbeitgebern und Arbeitern, wo ständige Arbeiterausschüsse (§ 134h) bestehen, diesen Gelegen-
heit zu geben, sich zu äußern.
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer binnen zwei
Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Eutscheidung der
küheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu-
ässig; diese entscheidet endgültig.
138.
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber
vor dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen.
In der Anzeige sind der Betrieb, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden
soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sowie die Art der Beschäftigung anzu-
geben. Eine Anderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung be-
hinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten notwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine
entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist.
In jedem Betriebe hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in denjenigen Räumen, in
welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein
Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie des Beginns und
Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß
in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Zentralbehörde
w bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über
ie Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter enthält.
*) § 187 Abs. 7 tritt am 1. April 1912 in Kraft.
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