392
der Direktor der Norddeutschen Grundkreditbank, Kaiserliche Regierungsrat a. D.
Dr. phil. Hermann Michael in Weimar
zum Abgeordneten gewählt worden und hat die Wahl angenommen.
Weimar, den 13. Dezember 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
(135|] III. Die in der Anlage A zu unserer Bekanntmachung vom 21. März 1907
(Regierungsblatt S. 22) abgedruckten Bestimmungen über die Krankenpflegeschule am
Sophienhaus zu Weimar werden durch die unten folgenden Bestimmungen ersetzt.
Weimar, den 23. Dezember 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Bestimmungen
über die
Krankenpflegeschule am Sophienhaus zu Weimar.
1.
Im Sophienhaus zu Weimar besteht eine Krankenpflegeschule, die den Zweck
hat, in einem einjährigen zusammenhängenden Lehrgange Krankenpflegerinnen zur
Ablegung der durch die Ministerialverordnung vom 7. Juli 1906 (Regierungs-
blatt S. 260) eingerichteten Prüfung und zur Erlangung des Ausweises für
staatlich anerkannte Krankenpflegepersonen (§ 18 der Ministerialverordnung) vor-
zubereiten.
§ 2.
Die Schule untersteht der unmittelbaren Aufsicht des Großherzoglichen Staats-
ministeriums, Departements des Innern.