Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Als Wahltag bestimmen wir in Gemäßheit des § 35 des Gesetzes 
Dienstag, den 21. Febrnar 191 1. 
Weitere Weisung wird den beteiligten Gemeindevorständen durch den Groß- 
herzoglichen Bezirksdirektor in Weimar zugehen. 
Weimar, den 30. Dezember 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
([138] VI. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichs- 
kanzlers vom 21. Dezember 1910, betr. Anderung der Postordnung vom 20. März 
1900 (Regierungsblatt S. 331), zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 30. Dezember 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
Underung 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok- 
tober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert: 
1. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist unter Vim ersten 
und letzten Satze hinter „Knallkorke“ einzuschalten: „.und Knallkapseln“. 
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist der Abs. VII wie folgt zu ändern: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. 
3. Im § 12 „Pakete“ ist der Abs. II wie folgt zu ändern: 
Zu einer Postpaketadresse dürfen höchstens drei Pakete gehören; jedes Nachnahmepaket 
muß von einer besonderen Nachnahmepaketadresse (§ 19) begleitet sein.
	        
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