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4. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist am Schlusse des Abs. I hinzuzufügen:
Bei Versendung von Paketen oder Karten unter Nachnahme sind Nachnahmepaketadressen
und Nachnahmekarten mit anhängender, vom Absender auszufüllender Postanweisung oder Zahl-
karte zu benutzen. Formulare zu Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten mit anhängender
Postanweisung können durch die Postanstalten zum Preise von 5 F für je 10 Stück bezogen
werden. Die entsprechenden Formulare mit anhängender Zahlkarte sind nur für Inhaber eines
Postscheckkontos bestimmt und werden an diese ausschließlich von den Postscheckämtern zu dem-
selben Preise abgegeben. Auch von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig,
wenn sie in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den durch die
Post ausgegebenen Formularen übereinstimmen.
5. Im § 19 Abs. II ist statt des letzten Satzes zu setzen:
Bei Nachnahmepaketen müssen vorstehende Vermerke auf dem Paket angebracht sein. Auf den
Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten ist die Angabe des Namens und Wohnorts des
Absenders nicht erforderlich.
6. Im § 19 Abs. VI ist in Zeile 9 hinter dem Worte „Falle“ ein Komma zu
setzen und dahinter einzufügen:
soweit nicht ohnehin Nachnahmeformulare mit anhängender Zahlkarte zu verwenden sind (),
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Januar 1911 in Kraft.
Berlin Wé, den 21. Dezember 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
m——..nnn—— Kraetke.
(/139|] VII. Dem Pferdezuchtverein Eisenach-Dermbach mit dem Sitz in Eisenach
ist in Gemäßheit des § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 10 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Rechtsfähigkeit verliehen worden.
Weimar, den 14. Dezember 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
(140] VIII. Die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1909 (Regierungsblatt
S. 503), die Arzneitaxe betreffend, tritt mit dem 1. Jannar 1911 außer
Kraft.