Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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85. 
Der Verwaltungsausschuß vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen und außergericht- 
lichen Angelegenheiten. 
Schriftliche Erklärungen, durch die ein Recht aufgehoben oder eine Verbindlichkeit über- 
nommen wird, sind gültig, wenn sie vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses und einem 
Ausschußmitglied unterzeichnet und mit dem Stempel der Sparkasse bedruckt sind. 
Für die Ausstellung einer Prozeßvollmacht ist der Vorsitzende allein zuständig. 
86. 
Der Verwaltungsausschuß tritt zusammen, so oft die Umstände es erfordern; zu seinen 
Sitzungen sind sämtliche ortsanwesende Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein- 
zuladen; er ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder an- 
wesend sind. 
Zu allen Beratungen des Ausschusses ist auch der Kassierer ohne Stimmrecht zuzuziehen. 
§ 7. 
Der Verwaltungsausschuß entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung oder in einfachen Fällen 
schriftlich durch Umlauf mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. 
2. Der Vorstand. 
88. 
Dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses (Vorstand) liegt die Prüfung der eingehenden 
Gesuche mit deren Anlagen, der Vorsitz bei den Beratungen des Ausschusses, sowie die Beauf- 
sichtigung der laufenden Geschäfte ob; er hat die eingehenden Gesuche dem Verwaltungsausschusse 
zur Beschlußfassung vorzulegen und jährlich mindestens zweimal unter Zuziehung eines von ihm 
zu bestimmenden Ausschußmitglieds Bücherabschluß und Kassensturz vorzunehmen und sich da- 
von zu überzeugen, daß der buchmäßige Bestand der Kasse, der Wertpapiere und sonstiger Ur- 
kunden mit dem vorhandenen Bestand übereinstimmt. 
3. Kassenbeamte. 
89. 
Als ständige Kassenbeamte sind tätig: 
a) ein Kassierer, 
b) ein Gegenbuchführer, 
die vom Gemeinderate gewählt und vom Gemeindevorstande verpflichtet werden. 
Der Sparkasse steht ferner ein vom Gemeinderate zu wählender, juristisch gebildeter Rechts- 
beistand zur Seite. 
Der Kassierer wird im Behinderungsfalle durch den Vorsitzenden, der Gegenbuchführer 
durch ein vom Vorstande zu bestimmendes Ausschußmitglied vertreten. 
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