Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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zum Sparen im kleinen zu geben, werden gegen Erlegung des Betrags unverzinsliche Spar- 
marken zu je 10 Pfennigen ausgegeben, die auf eine kostenfrei zu verabfolgende Karte aufzu- 
kleben sind. Sobald dieselben eine Mark zusammen erreichen, kann sie der Inhaber auf ein 
Schuldbuch verzinslich anlegen. 
2. Sparkassen bücher. 
§ 16. 
Über die Einlagen wird jedem Einleger ein mit dem Stempel der Sparkasse versehenes 
Sparkassenbuch ausgefertigt, in welches Vor= und Zuname, sowie der Wohnort des Einlegers 
einzutragen sind. Für jedes Sparkassenbuch sind bei der ersten Einlage 20 F zu entrichten. 
Die Satzung ist dem Sparkassenbuch im Auszuge beizufügen. 
§s 17. 
Die Einträge in den Schuldbüchern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des 
Kassierers und des Gegenbuchführers. 
3. Mündelgeldereinlagen. 
8 18. 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung 
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vor- 
mundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom 
Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vor- 
schriften: 
a) die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlag und auf dem ersten Blatte, son- 
dern auf allen Seiten durch Aufdruck als „Schuldbücher über Mündelgelder“ augen- 
fällig kenntlich zu machen. 
b) Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder 
der Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftszimmer der Spar- 
kasse erteilt, oder die von ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell 
beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird oder wenn die Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts urkundlich nachgewiesen wird. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so 
hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft 
beizubringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder teil- 
weise stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassenbuch der Sparkasse zurückzugeben und das 
Konto auf ein gewöhnliches Sparkassenbuch zu übertragen. 
4. Verzinsung. 
« §19. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark erreichen. Die Zinsen werden 
vom Tage der Einzahlung an berechnet. Werden die Einlagen jedoch im Laufe eines Monats
	        
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