Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlage nebst Zinsen 
zurückzuziehen. 
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt die Einlage nebst Zinsen der Sparkasse anheim; die 
Rechte dritter Personen an dem Buch erlöschen. 
Werden vor dem Ablaufe dieser Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung 
der Einlage und der Zinsen die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung gekürzt. 
6. Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern. 
§ 30. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener Sparkassenbücher richtet sich nach den 88 60 
bis 72 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuche. 
VI. Von der Ausleihung. 
831. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder sind, soweit sie nicht zur Verzinsung oder zu 
sonstigen Ausgaben bereit zu halten sind, verzinslich auszuleihen. 
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderate festgesetzt. 
Die Ausleihung erfolgt: 
1. gegen eine sichere Hypothek oder sichere Grundschuld an in Deutschland gelegenen 
Grundstücken (§ 211 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Die 
Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich 
festgestellten Grundsätzen; 
2. an politische Gemeinden des Deutschen Reichs, sowie an Kirchen= und Schulgemeinden 
des Großherzogtums unter Bürgschaft der politischen Gemeinden gegen Schuldver- 
schreibungen, welche von ihren gesetzlichen Vertretern ausgestellt und mit Genehmigung 
der vorgesetzten Behörde versehen sind; 
3. in mündelsicheren Wertpapieren (§ 1807 Ziff. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
und § 212 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899), insbesondere in Schuldver- 
schreibungen der Großherzoglichen Landeskreditkasse; 
4. auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere mit Zinsleiste und 
Zinsscheinen (8 1807 Ziff. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 212 des 
Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899, §§ 1204 flgd. und 1293 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs), so jedoch, daß auf die zu verpfändenden Wertpapiere nur bis zu 75% 
des Kurswerts Darlehen gewährt werden; 
5. gegen Verpfändung von Schuldbüchern deutscher mündelsicherer Sparkassen bis zu 
75 % des Wertes. 
Kann die Ausleihung nicht in der unter 1 bis 5 bezeichneten Weise erfolgen, so sind die 
verfügbaren Gelder bei einer in § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 214 des Aus- 
führungsgesetzes vom 5. April 1899 bezeichneten Bank verzinslich anzulegen.
	        
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