Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Der Gemeinderat hat ferner das Recht, andere als die im ersten Satze aufgeführten Blätter 
für die Veröffentlichungen zu bestimmen. 
IX. Inkrafttreten der Satzung. 
§ 39. 
Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung im Regierungsblatt an die Stelle des 
alten Statuts vom 15. Mai 1884 und dessen beiden Nachträgen. 
Eine Anderung oder Aufhebung dieses Statuts kann durch den Beschluß der Gemeinde- 
behörden nach geschehener Begutachtung durch den Bezirksausschuß unter Genehmigung durch 
das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, erfolgen. 
  
[143] Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 58 
und 59: 
S. 686. Anderweite Festsetzung der Gesamtmenge des Absatzes von Kalisalzen 
für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1910. 
„ 693. Gesamtverzeichnis der zur Anstellung von Militäranwärtern usw. ver- 
pflichteten Privateisenbahnen. 
„ V709. Verzeichnis der nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen zum Reichs- 
stempelgesetze zur Abstempelung ermächtigten Amtsstellen. 
„ 715. Ortsübliche Tagelbhne gewöhnlicher Tagearbeiter. 
Buchdruckeret der Weimarischen Beuung.
	        
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