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Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Nummer 49. Weimar. 31. Dezember 1910.
Inhalt: Ministeriolbekanntmachung über das Inkrafttreten der 5. Ausgabe des Deutschen Arzneibuchs und die
Ergänzung der Verordnung vom 15. Juli 1858 über die Einrichtung der Apotheken und den Geschäfts-
betrieb in denselben, Seite 409. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ergebnisse der Viehzählung am
1. Dezember 1910, Seite 411. — Druckfehlerberichtigung, Seite 411.
Ministerialbekanntmachungen.
(14 4| I. Zufolge der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. November 1910
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 644) tritt mit dem 1. Januar 1911
das im Verlage der R. von Deckerschen Verlagsbuchhandlung (G. Schenck) in Berlin
erschienene Deutsche Arzneibuch, 5. Ausgabe 1910, an Stelle des bisherigen Arznei-
buchs in Kraft.
Hierzu bestimmen wir zugleich in Ergänzung der Verordnung, die Einrichtung
der Apotheken und den Geschäftsbetrieb in denselben betreffend, vom 15. Juli 1858
(Regierungsblatt S. 164) folgendes:
1. In jeder Apotheke muß ein Deutsches Arzneibuch, 5. Ausgabe 1910, und
ein (bei A. Hirschwald in Berlin erschienenes) Arzneimittelverzeichnis vor-
handen sein. Die in dem Verzeichnisse mit einem Stern bezeichneten Arznei-
mittel müssen in jeder Apotheke vorrätig gehalten werden.
2. Für diejenigen Reagentien, die in gebrauchsfähigem Zustand im Verkaufs-
raum aufgestellt sind, oder die nur bei Bedarf hergestellt werden sollen, sind
besondere Standgefäße nicht erforderlich.
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