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10.
11.
Die Reagentien und volumetrischen Lösungen für ärztliche Untersuchungen
(Anlage III des Arzneibuchs) brauchen nicht vorrätig gehalten zu werden.
In jeder selbständigen Apotheke muß eine Wage vorhanden sein, die bei
100 g Belastung noch 0,001 g mit Sicherheit erkennen läßt. Zur Anschaffung
dieser Wage wird eine Frist bis zum 31. Dezember 1911 festgesetzt.
. Das Mikroskop muß eine mindestens 350fache Linearvergrößerung leisten und
muß mit einem Okularmikrometer ausgestattet sein. Zur Anschaffung eines
solchen Mikroskops wird eine Frist bis zum 31. Dezember 1911 festgesetzt.
Die Siebe dürfen nicht aus Kupfer-, Messing= oder Bronzedraht gefertigt sein.
Bei Anfertigung von Arzneien ist der in den allgemeinen Bestimmungen
unter Nr. 13 erwähnte Normaltropfenzähler zu verwenden.
Wird die Maximaldosis (Anlage V Tabelle A des Arzneibuchs) in einem
ärztlichen Rezept ohne das vorgeschriebene Ausrufungszeichen überschritten,
so hat der Apotheker den betreffenden Arzt um Aufklärung zu ersuchen. Im
Notfalle darf er danach unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Arztes das
Rezept unter Verminderung der fraglichen Arzneigabe auf drei Viertel der
Maximaldosis ausfertigen.
Arzneimittel, die bei dem Inkrafttreten der 5. Ausgabe des Deutschen Arznei-
buchs in den Apotheken vorhanden sind und den neuen Anforderungen noch
nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1911 vorrätig gehalten und
verabfolgt werden.
Die in der 5. Ausgabe des Deutschen Arzneibuchs neu eingeführten Bezeich-
nungen der Arzneimittel sind auf den Behältnissen in allen Apothekenräumen
bei Neueinrichtungen sogleich, in bestehenden Apotheken spätestens bis zum
31. Dezember 1913 herzustellen.
Die auf Grund der Vorschriften, betreffend die Abgabe stark wirkender Arznei-
mittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Stand-
gefäße in den Apotheken (Ministerialverordnung vom 27. März 1897, Re-
gierungsblatt S. 40), erforderlichen Aufschriften auf den Behältnissen für
solche Arzneimittel, die in der 5. Ausgabe des Arzneibuchs in den Verzeich-
nissen der vorsichtig (Tabelle C) oder sehr vorsichtig (Tabelle B) aufzube-
wahrenden Mittel aufgeführt sind, müssen in den vorgeschriebenen Farben
längstens bis zum 31. Dezember 1911 angebracht sein.