Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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12. In bestehenden Apotheken dürfen die Gefäße der Reagentien, die die bisher 
übliche Bezeichnung des Reagens mit dem lateinischen Namen tragen, bis 
auf weiteres beibehalten werden. 
13. Die in den Apotheken bereits vorhandenen Siebe dürfen bis zum 31. De— 
zember 1915 verwendet werden, auch wenn sie hinsichtlich der Maschenweite 
den Anforderungen der 5. Ausgabe des Arzneibuchs nicht entsprechen. 
14. Unsere sämtlichen anläßlich des Erscheinens früherer Auflagen des Arznei— 
buchs erlassenen Bekanntmachungen sind aufgehoben. 
Weimar, den 31. Dezember 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
(145| II. In der nachstehenden Zusammenstellung bringen wir die Ergebnisse 
der Viehzählung am 1. Dezember 1910 zur öffentlichen Kenntnis. 
Weimar, den 31. Dezember 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
Druckfehlerberichtigung. 
Auf Seite 277 des Regierungsblattes ist statt „Weimar, den 22. Sep- 
tember 1910“ zu setzen: 
Weimar, den 21. September 1910.
	        
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