Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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b) 
schädigung für den ursprünglichen schmalspurigen Bahnkörper Hardisleben- 
Rastenberg sowie für die durch die Abtretung der Teilstrecke eintretende 
Verkehrsminderung der Schmalspurbahn Weimar-Rastenberg im Betrage 
von 214000 und, wenn die Abtretung innerhalb 30 Jahren seit Eröff- 
nung der normalspurigen Strecke Buttstädt-Rastenberg erfolgt, zuzüglich 
10 ⅝% von 486 000 MA 
oder 
die Gesamtbahn Weimar-Rastenberg in dem durch die Konzession vom 
19. November 1898 und durch den gegenwärtigen Konzessionsnachtrag ge- 
nehmigten Umfange gegen die in dem preußischen Gesetze über die Eisen- 
bahnunternehmungen vom 3. November 1838 § 42 Ziffer 4 vorgesehene 
Entschädigung, zu welcher im Falle der Abtretung innerhalb 30 Jahren 
seit Eröffnung des Betriebs auf der Strecke Buttstädt-Rastenberg ein 
Zuschlag von 10⅝% von 486 000# und, wenn die Abtretung innerhalb 
30 Jahren seit Eröffnung des Betriebs auf der Strecke Weimar-Rasten- 
berg erfolgt, ein weiterer Zuschlag von 10% von dem Reste der Ent- 
schädigungssumme hinzutreten, mindestens aber gegen Erstattung des je- 
weiligen konzessionierten Anlagekapitals 
— zurzeit: 845 200 MA 
+ 486 000 „ 
1 331200 +M —, 
zuzüglich der von dem Großherzoglichen Staatsministerium als anrechnungs- 
fähig anerkaunten Kosten genehmigter Erweiterungsbauten. 
  
Dagegen wird der Zentralverwaltung für Sekundärbahnen (Herrmann Bach- 
stein) zu Berlin zugesichert, daß bei einer sich nötig machenden Abtretung der Einzel- 
strecke Buttstädt-Rastenberg, wie sie unter a) vorstehend vorgesehen ist, dem Neuerwerber 
dieser Strecke die Verpflichtung auferlegt werden soll, dem Eigentümer der Schmal- 
spurstrecke Weimar-Hardisleben die Mitbenutzung der abgetretenen Strecke Hardis- 
leben-Rastenberg durch Schmalspurbetrieb nach der näheren Bestimmung des Groß- 
herzoglichen Staatsministeriums unentgeltlich zu gestatten. 
  
Weimar, den 24. November 1909. 
Wilbelm Ernst. 
Paulssen.
	        
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