Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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1. In Absatz 1 unter D wird nach lit e eingeschaltet: 
f. eines Bewerbers um die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militär- 
dint. 18 
2. Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: 
Dagegen ist bei der Prüfung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst die 
volle Prüfungsgebühr auch dann zu bezahlen, wenn der Prüfling nach dem 
ungenügenden Ausfall der schriftlichen Arbeiten zur mündlichen Prüfung 
nicht zugelassen wird. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt alsbald in Kraft. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 2. März 1910. 
Wilbelm Ernst. 
Hunnius. Paulssen. 
  
Ministerialbekanntmachung. 
(161 An Stelle des aus dem Landtage des Großherzogtums ausgeschiedenen Bürger- 
meisters Kolbe in Auma ist durch die allgemeinen Wahlen im XXI. Wahlbezirk 
der Bürgermeister Louis Reichboth in Moßbach 
zum Abgeordneten gewählt worden und hat die Wahl angenommen. 
Weimar, den 24. Februar 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
  
Buchdruckerei der Weimartschen Zeuung.
	        
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