Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art.  XXI.

Die  Röckoergütung  der  Zölle,  welche  die  an  den  Höfen  der  vereinten  Staaten
aktreditirten  Botschafter,  Minister,  Gesandte  und  Geschäftsträger  nach  den  Bestimmungen
  des  gemeinschaftlichen  Zoll-Gesetzes  anzusprechen  haben,  geschieht  durch  die
Staato-Casse  der  berreffenden  Höfe  gegen  Wiederersaßh  aus  den  Vereins-Zöllen.

Art.  XXII.

Die  Entschädigungen,  welche  in  einem  oder  dem  andern  Staate  den  Mediattstrten,
Communen  und  Privaten  für  eingezogene  Zollrechte  bewilligt  sind,  sollen  demjenigen
Sctaate  zur  Last  bleiben,  der  sic  bereits  bewilliget  hat,  oder  noch  zu  bewilligen  haben
wird.

Art.  XXIII.

Nicht  minder  sollen  auch  die  Standesherren  die  Zoll-Ruͤckverguͤtungen  fuͤr  ihre
bedingten  und  beschraͤnkten  Zollbefreiungen  aus  den  Cassen  jener  Staaten  erhalten,  in
denen  sie  diese  Rechte  haben  und  ausüben.

Art.  XXIV.

Die  Begüönstigungen  der  Fabriken  und  Gewerbe,  mit  Ausnahme  des  Grenz-Vrrkehrs,
  sowohl  in  der  Einfuhr  der  Fabrikations-Stofse,  der  Halbfabrikate  und  der
zu  ihrer  Verarbeitung  nöthigen  Materialien,  als  auch  in  der  Ausfuhr  und  Wieder-Einfuhr
  der  Fabrikate  zur  Vollendung  oder  Vervollkommnung  bleiben  der  privativen
Bewilligung  der  Landes-Regierungen  überlassen,  und  fallen  auch  den  respectiven  Staats-Cassen
  zur  Last.

„  Art.  XXV.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zoll-Ordnung  des  Vereins  in  Vollzug
  gesetzt  wird,  sollen  im  Innern  des  Vereins  alle  etwa  noch  bestehenden  Stapelund
  Umschlagsrechte  aufodren,  und  Riemand  soll  zur  Verladung,  Anhaltung  und
umlagerung  angehalten  werden  können,  als  in  den  Fällen,  in  denen  die  gemeinschaftliche
  Zoll-Ordnung  es  bestimmt.

Art.  XXVI.

In  Ansehung  der  Lagerhaus=  und  Hall-Anstalten  sind  die  hohen  Pociscenten
übereingekommen,  daß  die  Anzahl  derselben  vor  der  Hand  im  Königreich  Baiern  auf
56,  und  im  Falle,  daß  der  Nheinkreis  in  den  Verein  gezogen  wird,  auf  40,  in