Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

386, 497, 693, 699, 733 der C. P. O.) und sonstige Schreiben hat er 
zu vollziehen als: 
c) Als Nr. 4 a wird folgende Bestimmung eingefügt: 
4a. Die Ladung einer Partei kann unterbleiben, wenn ihr, was 
in möglichst ausgedehntem Maße zu geschehen hat, der Termin bei Ein- 
reichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund 
dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist (§ 497 
Abs. 2 der C. P. O.); in diesen Fällen soll Personen, die das münd- 
liche Verhandeln vor Gericht nicht geschäftsmäßig betreiben, ein schriftlicher 
Vermerk über den Termin ausgehändigt werden, sofern hierauf nicht 
von ihnen verzichtet wird. In welcher Weise die Mitteilung des Ter- 
mins erfolgt ist, ist zu den Akten zu vermerken. 
d) Die Nr. 5 wird durch folgende Nr. 5, 5 a# ersetzt: 
5. Die Vollziehung der Ausfertigungen sowie der Auszüge, Be- 
glaubigungen und Bescheinigungen, die der Gerichtsschreiber nach den 
gesetzlichen Vorschriften zu erteilen hat, geschieht in der im Abs. 4 be- 
zeichneten Weise, jedoch unter Beidrückung des Stempels — oder in 
den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen — des Siegels. 
5a. Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind tunlichst in allen geeigneten 
Fällen auf die Urschrift des Urteils zu setzen und gleichzeitig mit dem 
Urteil auszufertigen (§ 105 Abs. 1 der C. P. O.). 
8 20. 
a) In Nr. 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung: -. 
Dies gilt auch von den eingereichten vorbereitenden Schriftsätzen. 
b) Nr. 3 erhält folgenden Zusatz: 
In denjenigen Fällen, in denen der Gerichtsschreiber die Entscheidung 
zu treffen hat (§ 104 der C. P. O.), findet eine Vorlegung der Zu- 
stellungsurkunden überhaupt nicht statt. 
Jc) Nr. 4 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Schriftstücke, auf die hin eine Terminsbestimmung stattzufinden 
hat, sind sogleich nach ihrem Eingange dem Richter vorzulegen. Nach 
Bestimmung des Termins ist für die unverzügliche Ausfertigung und 
Zustellung der erforderlichen Ladungen Sorge zu tragen. 
d) Nr. 4 Abs. 2 fällt weg. 
§ 22. 
a) Als Nr. 11a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Die Ausfertigung eines in abgekürzter Form hergestellten Urteils 
in Civilprozeßsachen unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der
	        
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