Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Klageschrift oder des Zahlungsbefehls (8 313 Abs. 3, § 317 Abs. 4, 
§ 696 Abs. 3 der C. P. O.) findet nur dann statt, wenn diese Abschrift 
eingereicht ist und ihrer Verwendung mit Rücksicht auf die Beschaffen- 
heit des Papiers und der Schrift keine Bedenken entgegenstehen. 
b) Nr. 12 erhält folgende Fassung: 
Auf den Entwürfen und Urschriften ist zu vermerken, an welchem 
Tage die Reinschrift, Ausfertigung oder Abschrift abgesandt ist und, 
soweit die baren Auslagen nicht durch Pauschsätze gedeckt werden, welcher 
Betrag als Postgebühr für die Sendung in die Kostenrechnung aufzunehmen 
ist; auch ist von dem Gerichtsschreiber ersichtlich zu machen, in welchem 
Umfange Schreibgebühren besonders zum Ansatze zu bringen sind. 
8 26. 
a) In Nr. 2 fallen die Worte „auf Gesuch einer Partei“ weg. 
b) Der Satz 2 der Nr. 5 erhält folgende Fassung: 
War die öffentliche Zustellung nicht von Amts wegen erfolgt, so ist 
der Partei, welche die Zustellung nachgesucht hat, auf Verlangen eine 
Bescheinigung über die erfolgte Zustellung auszustellen. 
§ 27. 
Zwischen den Worten „sind“ und „die“ wird eingefügt „im übrigen“. 
8 28. 
a) Nr. 1 erhält folgende Fassung: 
Soweit eine Zustellung nicht von Amts wegen zu erfolgen hat, 
ist der Gerichtsschreiber verpflichtet, in allen bei dem Amtsgericht an- 
hängigen oder durch das eingereichte Schriftstück anhängig zu machenden 
Angelegenheiten, auf welche die Vorschriften der Civilprozeßordnung An- 
wendung finden oder nach gesetzlicher Vorschrift entsprechend anzuwenden 
sind, den Auftrag der Partei an den Gerichtsvollzieher zur Vornahme 
der Zustellung zu vermitteln, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie 
selbst die Zustellung veranlassen wolle (§§ 168, 508 Abs. 1, 699 Abs. 1 
der C. P. O.). 
bdb) Als Nr. 1 a wird folgende Bestimmung eingestellt: 
Als Auftrag zur Vermittelung der Zustellung ist im Zweifel schon 
der Antrag auf Erlassung des Versäumnisurteils oder des Vollstreckungs- 
befehls aunzusehen. Der Gerichtsschreiber hat daher die Zustellung eines 
Versäumnisurteils oder eines Vollstreckungsbefehls ohne weiteres zu ver-
	        
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